1. TEIL
AUSLANDSZULAGEN
1. Abschnitt
Anspruch auf Auslandszulage
2. Abschnitt
3. Abschnitt
Allgemeines
2. TEIL
BESONDERE HILFELEISTUNGEN
3. Teil
AUSLANDSEINSATZBEREITSCHAFT
4. TEIL
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz > § 15 - Dienstverhältnis aus Anlaß der Entsendung

2. Abschnitt

Dienstverhältnis aus Anlaß der Entsendung

Paragraph 15,

  1. Absatz einsMit Personen, die nicht in einem aktiven Dienstverhältnis zum Bund stehen und keine Angehörigen des Bundesheeres sind, ist für die Dauer ihrer Entsendung nach Paragraph eins, KSE-BVG, einschließlich einer allfälligen inländischen Vor- und Nachbereitung, ein befristeter Dienstvertrag nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 abzuschließen.
  2. Absatz 2Auf dieses Dienstverhältnis ist Paragraph 4, Absatz 4, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3Das nicht steigerungsfähige vertragliche Monatsentgelt beträgt für
    1. Ziffer eins
      höhere Dienste: die Entlohnungsstufe 1 der Entlohnungsgruppe v1,
    2. Ziffer 2
      gehobene Dienste: die Entlohnungsstufe 1 der Entlohnungsgruppe v2,
    3. Ziffer 3
      Fachdienste: die Entlohnungsstufe 1 der Entlohnungsgruppe v3,
    4. Ziffer 4
      mittlere Hilfsdienste: die Entlohnungsstufe 1 der Entlohnungsgruppe v4
    eines Vertragsbediensteten gemäß Paragraph 71, Absatz eins, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.
  4. Absatz 4Abweichend von Absatz 3, beträgt das nicht steigerungsfähige vertragliche Monatsentgelt für Personen, die bei einer bedeutenden internationalen oder zwischenstaatlichen Einrichtung im Ausland
    1. Ziffer eins
      mit der Leitung betraut werden: die Entlohnungsstufe 13,
    2. Ziffer 2
      mit der stellvertretenden Leitung betraut werden: die Entlohnungsstufe 8,
    3. Ziffer 3
      mit einer herausragenden Funktion betraut werden: die Entlohnungsstufe 5
    der für sie jeweils nach Absatz 3, in Betracht kommenden Entlohnungsgruppe.
  5. Absatz 5Neben dem Monatsentgelt gebührt ihnen die Auslandszulage.
  6. Absatz 6Auf Personen, die nach diesem Abschnitt entsandt werden, ist das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 683, anzuwenden.
  7. Absatz 7Die Absatz eins bis 6 können auf Personen, die in einer militärischen Verwendung im Vollziehungsbereich der Bundesministerin oder der Bundesminister für Landesverteidigung entsendet werden und nicht dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, mit folgenden Maßgaben angewendet werden:
    1. Ziffer eins
      Diese Personen dürfen auch in einem aktiven Dienstverhältnis zum Bund stehen. Diese sind für die Dauer des Dienstvertrages nach Absatz eins, gegen Entfall der Bezüge oder des Monatsentgelts beurlaubt (Karenzurlaub). In diesen Fällen sind die bundesgesetzlichen Bestimmungen über die Auswirkungen des Karenzurlaubes und der Karenz auf den Arbeitsplatz nicht anzuwenden.
    2. Ziffer 2
      Abweichend von Absatz 3 und 4 beträgt das nicht steigerungsfähige Monatsentgelt für Personen mit dem während einer Entsendung zu führenden Dienstgrad
      1. Litera a
        Rekrut bis Zugsführer die Gehaltsstufe 10 der Verwendungsgruppe M ZCh,
      2. Litera b
        Wachtmeister und Oberwachtmeister die Gehaltsstufe 6 der Verwendungsgruppe M BUO,
      3. Litera c
        Stabswachtmeister bis Vizeleutnant die Gehaltsstufe 10 der Verwendungsgruppe M BUO,
      4. Litera d
        Leutnant bis Hauptmann die Gehaltsstufe 8 der Verwendungsgruppe M BO 2 und
      5. Litera e
        Major bis General die Gehaltsstufe 8 der Verwendungsgruppe M BO 1
      einer Beamtin oder eines Beamten gemäß den Paragraphen 85 und 89 des Gehaltsgesetzes 1956.
    3. Ziffer 3
      An die Stelle einer Entsendung nach Paragraph eins, KSE-BVG kommt nur eine Entsendung nach Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a bis c KSE-BVG in Betracht.
    4. Ziffer 4
      Auf diese Personen ist Paragraph 3, Absatz 2 bis 4 des Auslandseinsatzgesetzes 2001 – AuslEG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2001,, anzuwenden, wobei an die Stelle des Auslandseinsatzpräsenzdienstes jeweils das Dienstverhältnis aus Anlass der Entsendung tritt.

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,

Inkrafttretensdatum

29.01.2020

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/66/P15/NOR40229866