Einleitung.
Von den bürgerlichen Gesetzen überhaupt.
Erster Theil.
Von dem Personen-Rechte.
Zweyter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches.
Zweyter Theil.
Zweyte Abtheilung.
Von den persönlichen Sachenrechten.
Siebzehntes Hauptstück.
Von Verträgen und Rechtsgeschäften überhaupt.
Achtzehntes Hauptstück.
Von Schenkungen.
Neunzehntes Hauptstück.
Von dem Verwahrungsvertrage.
Zwanzigstes Hauptstück.
Von dem Leihvertrage.
Ein u. zwanzigstes Hauptstück.
Von dem Darleihensvertrage.
Zwey u. zwanzigstes Hauptstück.
Von der Bevollmächtigung und andern Arten der Geschäftsführung.
Drey u. zwanzigstes Hauptstück.
Von dem Tauschvertrage.
Vier u. zwanzigstes Hauptstück.
Von dem Kaufvertrage.
Fünf u. zwanzigstes Hauptstück.
Von Bestand- Erbpacht- und Erbzins-Verträgen.
Sechs u. zwanzigstes Hauptstück.
Von Verträgen über Dienstleistungen
Siebenundzwanzigstes Hauptstück
Von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Achtundzwanzigstes Hauptstück
Von den Ehepakten und dem Anspruch auf Ausstattung
Neun u. zwanzigstes Hauptstück.
Von den Glücksverträgen.
Dreyßigstes Hauptstück.
Von dem Rechte des Schadensersatzes und der Genugthuung.
Dritter Theil
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch > § 934 - Schadloshaltung wegen Verkürzung über die Hälfte.

Schadloshaltung wegen Verkürzung über die Hälfte.

Paragraph 934,

Hat bey zweyseitig verbindlichen Geschäften ein Theil nicht einmahl die Hälfte dessen, was er dem andern gegeben hat, von diesem an dem gemeinen Werthe erhalten, so räumt das Gesetz dem verletzten Theile das Recht ein, die Aufhebung, und die Herstellung in den vorigen Stand zu fordern. Dem andern Theile steht aber bevor, das Geschäft dadurch aufrecht zu erhalten, daß er den Abgang bis zum gemeinen Werthe zu ersetzen bereit ist. Das Mißverhältniß des Werthes wird nach dem Zeitpuncte des geschlossenen Geschäftes bestimmt.

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811

Inkrafttretensdatum

01.01.1812

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P934/NOR12018660