Erster Abschnitt
Begriffe und Anwendungsbereich
Zweiter Abschnitt
Firmenbuch
Dritter Abschnitt.
Firma.
Vierter Abschnitt
Unternehmensübergang
Fünfter Abschnitt.
Prokura und Handlungsvollmacht.
Erster Abschnitt
Offene Gesellschaft
Zweiter Abschnitt.
Kommanditgesellschaft.
Dritter Abschnitt
Stille Gesellschaft
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
ZWEITER ABSCHNITT
Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften
DRITTER ABSCHNITT
Konzernabschluss, Konzernlagebericht, konsolidierter Corporate Governance-Bericht und konsolidierter Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen
VIERTER ABSCHNITT
Vorschriften über die Prüfung, Offenlegung, Veröffentlichung und Zwangsstrafen
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt
Warenkauf
Dritter Abschnitt.
Kommissionsgeschäft.
Vierter Abschnitt.
Speditionsgeschäft.
Fünfter Abschnitt.
Lagergeschäft.
Sechster Abschnitt.
Frachtgeschäft.
Siebenter Abschnitt
Investitionsersatz
Achter Abschnitt
Zahlungsverzug
Erster Abschnitt.
Allgemeine Vorschriften.
Zweiter Abschnitt.
Reeder und Reederei.
Dritter Abschnitt.
Schiffer.
Vierter Abschnitt.
Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern.
Fünfter Abschnitt.
Frachtgeschäft zur Beförderung von Reisenden.
Siebenter Abschnitt.
Haverei.
Achter Abschnitt.
Bergung und Hilfsleistung in Seenot.
Neunter Abschnitt.
Schiffsgläubiger.
Zehnter Abschnitt.
Versicherung gegen die Gefahren der Seeschiffahrt.
Elfter Abschnitt.
Verjährung.
Unternehmensgesetzbuch > § 268 - Pflicht zur Abschlußprüfung

VIERTER ABSCHNITT
Vorschriften über die Prüfung, Offenlegung, Veröffentlichung und Zwangsstrafen

ERSTER TITEL
Abschlußprüfung

Pflicht zur Abschlußprüfung

Paragraph 268,

  1. Absatz einsDer Jahresabschluß und der Lagebericht von Kapitalgesellschaften sind durch einen Abschlußprüfer zu prüfen. Dies gilt nicht für kleine Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Paragraph 221, Absatz eins,), sofern diese nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften einen Aufsichtsrat haben müssen. Hat die erforderliche Prüfung nicht stattgefunden, so kann der Jahresabschluß nicht festgestellt werden. Umstände, die in einem Verfahren nach Paragraph 270, Absatz 3, geltend gemacht werden können, hindern die Gültigkeit der Prüfung nur, wenn ein solches Verfahren zur Bestellung eines anderen Abschlussprüfers geführt hat.
  2. Absatz 2Der Konzernabschluß und der Konzernlagebericht von Gesellschaften sind durch einen Abschlußprüfer zu prüfen, bevor sie dem Aufsichtsrat der Muttergesellschaft vorgelegt werden.
  3. Absatz 3Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015,)
  4. Absatz 4Abschlussprüfer (Konzernabschlussprüfer) können Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein.

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015,

Inkrafttretensdatum

20.07.2015

Beachte

Absatz 3 :, zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 906, Absatz 28 und 38

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/drgbl/1897/219/P268/NOR40167718