Erster Teil
Insolvenzrecht
Zweiter Teil
Insolvenzverfahren
Dritter Teil
Sanierungsverfahren
Vierter Teil
Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Verwalters
Fünfter Teil
Konkursverfahren
Sechster Teil
Konzern
Siebenter Teil
Sonderbestimmungen für natürliche Personen
Achter Teil
Internationales Insolvenzrecht
Neunter Teil
Allgemeine Verfahrensbestimmungen
Zehnter Teil
Begleitregelungen
Elfter Teil
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Insolvenzordnung > § 46 - Masseforderungen

Masseforderungen

Paragraph 46,

Masseforderungen sind:

  1. Ziffer eins
    die Kosten des Insolvenzverfahrens;
  2. Ziffer 2
    alle Auslagen, die mit der Erhaltung, Verwaltung und Bewirtschaftung der Masse verbunden sind, einschließlich der Forderungen von Fonds und anderen gemeinsamen Einrichtungen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber, sofern deren Leistungen Arbeitnehmern als Entgelt oder gleich diesem zugute kommen, sowie der die Masse treffenden Steuern, Gebühren, Zölle, Beiträge zur Sozialversicherung und anderen öffentlichen Abgaben, wenn und soweit der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt während des Insolvenzverfahrens verwirklicht wird. Hiezu gehören auch die nach persönlichen Verhältnissen des Gemeinschuldners bemessenen öffentlichen Abgaben; soweit jedoch diese Abgaben nach den verwaltungsbehördlichen Feststellungen auf ein anderes als das für die Insolvenzmasse nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erzielte Einkommen entfallen, ist dieser Teil auszuscheiden. Inwieweit im Insolvenzverfahren eines Unternehmers die im ersten Satz bezeichneten Forderungen von Fonds und von anderen gemeinsamen Einrichtungen sowie die auf Forderungen der Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnlichen Personen) entfallenden öffentlichen Abgaben Masseforderungen sind, richtet sich nach der Einordnung der Arbeitnehmerforderung;
  3. Ziffer 3
    Forderungen der Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnlichen Personen) auf laufendes Entgelt (einschließlich Sonderzahlungen) für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens;
  4. Ziffer 3 a
    Beendigungsansprüche, wenn
    1. Litera a
      das Beschäftigungsverhältnis vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingegangen worden ist und danach, jedoch nicht nach Paragraph 25,, durch den Insolvenzverwalter oder- wenn die Beendigung auf eine Rechtshandlung oder ein sonstiges Verhalten des Insolvenzverwalters, insbesondere die Nichtzahlung des Entgelts, zurückzuführen ist- durch den Arbeitnehmer (die arbeitnehmerähnliche Person) gelöst wird; das gilt auch, wenn nach Eintritt der Masseunzulänglichkeit Entgelt nicht bezahlt wird;
    2. Litera b
      das Beschäftigungsverhältnis während des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzverwalter neu eingegangen wird;
  5. Ziffer 4
    unbeschadet der Ziffer 3 und des Paragraph 21, Absatz 4, Ansprüche auf Erfüllung zweiseitiger Verträge, in die der Insolvenzverwalter eingetreten ist;
  6. Ziffer 5
    unbeschadet der Ziffer 3, alle Ansprüche aus Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters;
  7. Ziffer 6
    die Ansprüche aus einer grundlosen Bereicherung der Masse;
  8. Ziffer 7
    die Kosten einer einfachen Bestattung des Schuldners;
  9. Ziffer 8
    die Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände.

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P46/NOR40117921