ERSTER TEIL
Allgemeine Vorschriften
ZWEITER Teil
Gründung der Gesellschaft
DRITTER TEIL
Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
VIERTER TEIL
Verfassung der Aktiengesellschaft
SECHSTER TEIL
Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung
SIEBENTER TEIL
Anfechtbarkeit und Nichtigkeit der Hauptversammlungsbeschlüsse und der vom Vorstand festgestellten Jahresabschlüsse
ACHTER TEIL
Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft
NEUNTER TEIL
Verschmelzung
ZEHNTER TEIL
Vermögensübertragung. Gewinngemeinschaft
ELFTER TEIL
Umwandlung
ZWÖLFTER TEIL
VIERZEHNTER TEIL
Sonderbestimmungen für öffentliche Verkehrsunternehmungen, Unternehmungen des Post- und Fernmeldewesens und gemeinnützige Bauvereinigungen
FÜNFZEHNTER TEIL
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Aktiengesetz > § 84 - Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder

Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder

Paragraph 84,

  1. Absatz einsDie Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Über vertrauliche Angaben haben sie Stillschweigen zu bewahren.
  2. Absatz eins aEin Vorstandsmitglied handelt jedenfalls im Einklang mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters, wenn er sich bei einer unternehmerischen Entscheidung nicht von sachfremden Interessen leiten lässt und auf der Grundlage angemessener Information annehmen darf, zum Wohle der Gesellschaft zu handeln.
  3. Absatz 2Vorstandsmitglieder, die ihre Obliegenheiten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Sie können sich von der Schadenersatzpflicht durch den Gegenbeweis befreien, daß sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewendet haben.
  4. Absatz 3Die Vorstandsmitglieder sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem Bundesgesetz
    1. Ziffer eins
      Einlagen an die Aktionäre zurückgewährt,
    2. Ziffer 2
      den Aktionären Zinsen oder Gewinnanteile gezahlt,
    3. Ziffer 3
      eigene Aktien der Gesellschaft oder einer anderen Gesellschaft gezeichnet, erworben, als Pfand genommen oder eingezogen werden,
    4. Ziffer 4
      Aktien vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden,
    5. Ziffer 5
      Gesellschaftsvermögen verteilt wird,
    6. Ziffer 6
      Zahlungen geleistet werden, nachdem die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft eingetreten ist oder sich ihre Überschuldung ergeben hat; dies gilt nicht von Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind,
    7. Ziffer 7
      Kredit gewährt wird,
    8. Ziffer 8
      bei der bedingten Kapitalerhöhung außerhalb des festgesetzten Zwecks oder vor der vollen Leistung des Gegenwerts Bezugsaktien ausgegeben werden.
  5. Absatz 4Der Gesellschaft gegenüber tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluß der Hauptversammlung beruht. Dadurch, daß der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen. Die Gesellschaft kann erst nach fünf Jahren seit der Entstehung des Anspruchs und nur dann auf Ersatzansprüche verzichten oder sich darüber vergleichen, wenn die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zwanzig vom Hundert des Grundkapitals erreichen, widerspricht. Die zeitliche Beschränkung gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig oder überschuldet ist und sich zur Überwindung der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung mit seinen Gläubigern vergleicht.
  6. Absatz 5Der Ersatzanspruch der Gesellschaft kann auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Dies gilt jedoch in anderen Fällen als denen des Absatz 3, nur dann, wenn die Vorstandsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gröblich verletzt haben; Absatz 2, Satz 2 gilt sinngemäß. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft noch dadurch aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschluß der Hauptversammlung beruht oder der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Masse- oder Sanierungsverwalter das Recht der Gläubiger gegen die Vorstandsmitglieder aus.
  7. Absatz 6Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren in fünf Jahren.

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2015,

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P84/NOR40173818