Allgemeiner Teil
Erster Abschnitt
Zweiter Abschnitt
Einteilung der strafbaren Handlungen
Dritter Abschnitt
Strafen, Verfall und vorbeugende Maßnahmen
Vierter Abschnitt
Strafbemessung
Fünfter Abschnitt
Bedingte Strafnachsicht und bedingte Entlassung, Weisungen und Bewährungshilfe
Sechster Abschnitt
Verjährung
Siebenter Abschnitt
Geltungsbereich
Achter Abschnitt
Begriffsbestimmungen
Besonderer Teil
Erster Abschnitt
Strafgesetzbuch > § 28 - Zusammentreffen strafbarer Handlungen

Zusammentreffen strafbarer Handlungen

Paragraph 28,

  1. Absatz einsHat jemand durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen und wird über diese strafbaren Handlungen gleichzeitig erkannt, so ist, wenn die zusammentreffenden Gesetze nur Freiheitsstrafen oder nur Geldstrafen vorsehen, auf eine einzige Freiheitsstrafe oder Geldstrafe zu erkennen. Diese Strafe ist nach dem Gesetz zu bestimmen, das die höchste Strafe androht. Von der außerordentlichen Strafmilderung abgesehen, darf jedoch keine geringere Strafe als die höchste der in den zusammentreffenden Gesetzen vorgesehenen Mindeststrafen verhängt werden.
  2. Absatz 2Ist in einem der zusammentreffenden Gesetze Freiheitsstrafe, in einem anderen Geldstrafe oder sind auch nur in einem von ihnen Freiheits- und Geldstrafen nebeneinander angedroht, so ist, wenn beide Strafen zwingend vorgeschrieben sind, auf eine Freiheitsstrafe und auf eine Geldstrafe zu erkennen. Ist eine von ihnen nicht zwingend angedroht, so kann sie verhängt werden. Das gleiche gilt für Strafen anderer Art, die neben einer Freiheits- oder einer Geldstrafe angedroht sind. Für die Bestimmung der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe gilt Absatz eins,
  3. Absatz 3Wäre nach Absatz 2, auf eine Freiheitsstrafe und auf eine Geldstrafe zu erkennen, so ist, wenn statt der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verhängen ist (Paragraph 37,), gemäß Absatz eins, nur auf eine Geldstrafe zu erkennen.
  4. Absatz 4Vorbeugende Maßnahmen sind anzuordnen, wenn die Voraussetzungen hiefür auf Grund einer oder mehrerer der mit Strafe bedrohten Handlungen, über die gleichzeitig geurteilt wird, gegeben sind.

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P28/NOR12029570