ERSTER TEIL
GRUNDSÄTZE
ZWEITER TEIL
NICHTDISKRIMINIERUNG UND UNIONSBÜRGERSCHAFT
DRITTER TEIL
DIE INTERNEN POLITIKEN UND MASSNAHMEN DER UNION
TITEL I
DER BINNENMARKT
TITEL II
DER FREIE WARENVERKEHR
TITEL III
DIE LANDWIRTSCHAFT UND DIE FISCHEREI
TITEL IV
DIE FREIZÜGIGKEIT, DER FREIE DIENSTLEISTUNGS- UND KAPITALVERKEHR
TITEL V
DER RAUM DER FREIHEIT, DER SICHERHEIT UND DES RECHTS
TITEL VI
DER VERKEHR
TITEL VII
GEMEINSAME REGELN BETREFFEND WETTBEWERB, STEUERFRAGEN UND ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN
TITEL VIII
DIE WIRTSCHAFTS- UND WÄHRUNGSPOLITIK
TITEL IX
BESCHÄFTIGUNG
TITEL X
SOZIALPOLITIK
TITEL XI
DER EUROPÄISCHE SOZIALFONDS
TITEL XII
ALLGEMEINE UND BERUFLICHE BILDUNG, JUGEND UND SPORT
TITEL XIII
KULTUR
TITEL XIV
GESUNDHEITSWESEN
TITEL XV
VERBRAUCHERSCHUTZ
TITEL XVI
TRANSEUROPÄISCHE NETZE
TITEL XVII
INDUSTRIE
TITEL XVIII
WIRTSCHAFTLICHER, SOZIALER UND TERRITORIALER ZUSAMMENHALT
TITEL XIX
FORSCHUNG, TECHNOLOGISCHE ENTWICKLUNG UND RAUMFAHRT
TITEL XX
UMWELT
TITEL XXI
ENERGIE
TITEL XXII
TOURISMUS
TITEL XXIII
KATASTROPHENSCHUTZ
TITEL XXIV
VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT
VIERTER TEIL
DIE ASSOZIIERUNG DER ÜBERSEEISCHEN LÄNDER UND HOHEITSGEBIETE
FÜNFTER TEIL
DAS AUSWÄRTIGE HANDELN DER UNION
SECHSTER TEIL
INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN UND FINANZVORSCHRIFTEN
SIEBTER TEIL
ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union > Art. 57

Artikel 57
(ex-Artikel 50 EGV)

Dienstleistungen im Sinne der Verträge sind Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen.

Als Dienstleistungen gelten insbesondere:

  1. Litera a
    gewerbliche Tätigkeiten,
  2. Litera b
    kaufmännische Tätigkeiten,
  3. Litera c
    handwerkliche Tätigkeiten,
  4. Litera d
    freiberufliche Tätigkeiten.

Unbeschadet des Kapitels über die Niederlassungsfreiheit kann der Leistende zwecks Erbringung seiner Leistungen seine Tätigkeit vorübergehend in dem Mitgliedstaat ausüben, in dem die Leistung erbracht wird, und zwar unter den Voraussetzungen, welche dieser Mitgliedstaat für seine eigenen Angehörigen vorschreibt.

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 86 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2009,

Inkrafttretensdatum

01.12.2009

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/1999/86/A57/NOR40157827