ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt Ia
Verwaltungspraktikum
ABSCHNITT II
Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst
Abschnitt IIa
Sonderbestimmungen für Vertragshochschullehrpersonen
Abschnitt IIb
Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete des Schulqualitätsmanagements
Abschnitt IIc
Sonderbestimmungen für das wissenschaftliche und künstlerische Personal an Universitäten
Abschnitt III
Sonderbestimmungen für Vertragslehrer und Vertragsassistenten an Universitäten
Abschnitt IV
Sonderbestimmungen für Vertragsprofessoren an Universitäten und Vertragsdozenten an Universitäten
Abschnitt IVa
Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete in der Schulevaluation
ABSCHNITT V
Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete des Krankenpflegedienstes
Abschnitt Va
Vertragsbedienstete des Gesundheits- und Krankenpflegedienstes
Abschnitt VI
Vertragsbedienstete des Verwaltungsdienstes und Vertragsbedienstete des handwerklichen Dienstes
ABSCHNITT VII
Abschnitt VIII
Übergangsbestimmungen
Abschnitt IX
Schlussbestimmungen
Vertragsbedienstetengesetz 1948 > § 34 - Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses

Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses

Paragraph 34,

  1. Absatz einsDas Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde (Paragraph 4, Absatz 3,), vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigen Gründen gelöst werden.
  2. Absatz 2Ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung) berechtigt, liegt insbesondere vor,
    1. Litera a
      wenn sich nachträglich herausstellt, daß der Vertragsbedienstete die Aufnahme in das Dienstverhältnis durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch Verschweigen von Umständen erschlichen hat, die seine Aufnahme nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder anderer Vorschriften ausgeschlossen hätten;
    2. Litera b
      wenn der Vertragsbedienstete sich einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten oder einer Handlung oder einer Unterlassung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen läßt, insbesondere wenn er sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte oder Mitbedienstete zuschulden kommen läßt oder wenn er sich in seiner dienstlichen Tätigkeit oder im Zusammenhang damit von dritten Personen Vorteile zuwenden läßt;
    3. Litera c
      wenn der Vertragsbedienstete seinen Dienst in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigt oder ohne einen wichtigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterläßt;
    4. Litera d
      wenn der Vertragsbedienstete sich weigert, seine Dienstverrichtungen ordnungsgemäß zu versehen oder sich dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten zu fügen;
    5. Litera e
      wenn der Vertragsbedienstete eine Nebenbeschäftigung betreibt, die dem Anstand widerstreitet oder die ihn an der vollständigen oder genauen Erfüllung seiner Dienstpflichten hindert und er diese Beschäftigung trotz Aufforderung nicht aufgibt;
    6. Litera f
      wenn der Vertragsbedienstete sich eine im Paragraph 27 g, Absatz 2, angeführte Bescheinigung arglistig beschafft oder mißbräuchlich verwendet.
  3. Absatz 2 aEine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter darf nicht aufgrund der in Paragraph 32, Absatz 7, aufgezählten Gründe entlassen werden. Ist die oder der Vertragsbedienstete der Ansicht, dass sie oder er aus einem dieser Gründe entlassen wurde, kann sie oder er eine schriftliche Begründung der Entlassung verlangen. Die Beweislastregel des Paragraph 32, Absatz 9, ist auch auf die Entlassung anwendbar.
  4. Absatz 3Ist ein strafgerichtliches Urteil gegen eine Vertragsbedienstete oder einen Vertragsbediensteten ergangen, das bei einer Beamtin oder einem Beamten
    1. Ziffer eins
      den Amtsverlust gemäß Paragraph 27, StGB zur Folge hätte oder
    2. Ziffer 2
      gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a, BDG 1979 zur Auflösung des Beamtendienstverhältnisses führen würde,
    so gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils als aufgelöst, sofern es nicht bereits nach Absatz 2, vorzeitig aufgelöst wurde. Dies ist für aus der Auflösung des Dienstverhältnisses resultierende Ansprüche einer Entlassung gemäß Absatz 2, gleichzuhalten.
  5. Absatz 4Das gleiche gilt
    1. Ziffer eins
      bei Vertragsbediensteten in einer gemäß Paragraph 6 c, Absatz eins, Inländern vorbehaltenen Verwendung für den Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft;
    2. Ziffer 2
      bei anderen Vertragsbediensteten für den Fall des Wegfalls der Erfüllung der Aufnahmeerfordernisse gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,, wenn nicht die Nachsicht nach Paragraph 3, Absatz 2, vor dem Wegfall erteilt worden ist.
  6. Absatz 5Ein wichtiger Grund, der den Dienstnehmer zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Austritt) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Vertragsbedienstete zur Dienstleistung unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für seine Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann.

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P34/NOR40249706