ERSTER TEIL.
Allgemeine Bestimmungen.
ZWEITER TEIL.
Leistungen der Krankenversicherung.
DRITTER TEIL.
Unfallversicherung.
VIERTER TEIL.
Pensionsversicherung.
FÜNFTER TEIL.
Beziehungen der Versicherungsträger (des Dachverbandes) zueinander und Ersatzleistungen, Haftung des Dienstgebers bei Arbeitsunfällen
SECHSTER TEIL.
Beziehungen der Träger der Sozialversicherung (des Dachverbandes) zu den Angehörigen der Gesundheitsberufe und anderen Vertragspartnerinnen und Vertragspartnern
ABSCHNITT I.
Gemeinsame Bestimmungen.
ABSCHNITT II.
Beziehungen der Träger der Sozialversicherung (des Dachverbandes) zu den Ärztinnen/Ärzten und Zahnärztinnen/Zahnärzten
ABSCHNITT III
Beziehungen der Krankenversicherungsträger (des Dachverbandes) zu den Apothekern
ABSCHNITT IV
Beziehungen der Träger der Sozialversicherung (des Dachverbandes) zu anderen Vertragspartnerinnen und Vertragspartnern
Abschnitt V
Erstattungskodex
SIEBENTER TEIL.
Verfahren.
ACHTER TEIL
Aufbau der Verwaltung
NEUNTER TEIL
Sonderbestimmungen
ZEHNTER TEIL.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz > § 348a - Gesamtvertrag

ABSCHNITT III
Beziehungen der Krankenversicherungsträger (des Dachverbandes) zu den Apothekern

Gesamtvertrag

Paragraph 348 a,

  1. Absatz einsDie Beziehungen zwischen den Krankenversicherungsträgern und den Apothekern sind durch einen Gesamtvertrag zu regeln. Dieser Gesamtvertrag ist für die Krankenversicherungsträger durch den Dachverband und für die Apotheker durch die Österreichische Apothekerkammer abzuschließen; er bedarf der Zustimmung der Krankenversicherungsträger und ist für die Apotheker ohne den Abschluß von Einzelverträgen und ohne gesonderte Zustimmungs- oder Beitrittserklärung wirksam.
  2. Absatz 2Apotheker im Sinne dieses Abschnittes sind alle Mitglieder der Österreichischen Apothekerkammer, die eine Apotheke als Konzessionär, als Pächter oder als sonstiger Apothekenleiter, ausgenommen die Stellvertreter gemäß Paragraph 17 b, Absatz 2, Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907, in der jeweils geltenden Fassung, leiten.
  3. Absatz 3Der zwischen dem Dachverband und der Österreichischen Apothekerkammer abzuschließende Gesamtvertrag hat nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen insbesondere folgende Gegenstände zu regeln:
    1. Ziffer eins
      die Expedition (Abgabe) von Heilmitteln (Paragraph 136,), Heilbehelfen (Paragraph 137,) usw. auf Rechnung der Krankenversicherungsträger (Paragraph 350,),
    2. Ziffer 2
      die Einhebung von Rezeptgebühren und Kostenanteilen,
    3. Ziffer 3
      die Verrechnung der Kosten von Heilmitteln, Heilbehelfen usw.,
    4. Ziffer 4
      die Kontrolle von Rezepten und Heilmittelabgaben,
    5. Ziffer 5
      die Entscheidung von Streitigkeiten durch einen vertraglichen Schlichtungsausschuss (Paragraphen 348 c, Absatz 3,, 348d Absatz 3 und 4 sowie 348e Absatz eins bis 3).
    Paragraph 342, Absatz 2, letzter Satz ist anzuwenden.
  4. Absatz 4Im Gesamtvertrag können auch Beziehungen zwischen den Krankenversicherungsträgern und dem Dachverband einerseits, der Österreichischen Apothekerkammer und der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich andererseits geregelt werden. Soweit der Gesamtvertrag Beziehungen der Pharmazeutischen Gehaltskasse regelt, bedarf er deren Zustimmung.

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P348a/NOR40211113