Absatz einsDer Beamte hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.
Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1990,
01.07.1990
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P20/NOR12104570