Artikel XV
ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen
ABSCHNITT II
ALLGEMEINER VERWALTUNGSDIENST
ABSCHNITT III
Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte
Abschnitt IV
Universitätslehrer
Abschnitt IVa
Hochschullehrpersonen
ABSCHNITT V
Lehrer
ABSCHNITT VI
Schul- und Fachinspektoren
Abschnitt VIa
Beamtinnen und Beamte in der Schulevaluation
ABSCHNITT VII
EXEKUTIVDIENST
ABSCHNITT VIII
MILITÄRISCHER DIENST
ABSCHNITT IX
Beamte des Post- und Fernmeldewesens
ABSCHNITT X
Beamte des Krankenpflegedienstes
ABSCHNITT XI
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
ABSCHNITT XII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Gehaltsgesetz 1956 > § 20 - Aufwandsentschädigung

Aufwandsentschädigung

Paragraph 20,

  1. Absatz einsDer Beamte hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.
  2. Absatz 2Der Ersatz des Mehraufwandes, der einem Beamten durch eine auswärtige Dienstverrichtung oder eine Versetzung entsteht, wird, soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt, durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt.

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1990,

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P20/NOR12104570