Absatz einsFür die Entrichtung der Zuschläge gelten die Paragraphen 21 a,, 22 Absatz 2 a,, 4 bis 6, 23, 23a, Paragraph 23 b, Absatz 2 bis 4, 25 Absatz eins und 2 mit der Maßgabe, dass als gesetzliche Normalarbeitszeit oder durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgelegte kürzere Normalarbeitszeit im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz 4, die nach dem Arbeitsvertragsstatut auf das jeweilige Arbeitsverhältnis anzuwendende Normalarbeitszeit gilt. Des Weiteren gelten die Paragraphen 23 c und 23d.