ABSCHNITT I
Geltungsbereich und allgemeine Grundsätze
ABSCHNITT II
URLAUBSBESTIMMUNGEN
ABSCHNITT III
ABFERTIGUNGSBESTIMMUNGEN
ABSCHNITT IIIa
WINTERFEIERTAGSVERGÜTUNG
Abschnitt IIIb
Überbrückungsgeld
ABSCHNITT IV
ORGANISATION DER BAUARBEITER-URLAUBS- UND ABFERTIGUNGSKASSE
ABSCHNITT V
VERFAHRENSVORSCHRIFTEN
ABSCHNITT VI
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ABSCHNITT VIa
Betriebliche Vorsorgekasse
Abschnitt VIb
Sonderbestimmungen für Entsendungen und für die Beschäftigung zu einem Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich
Abschnitt VIc
Bau ‑ ID System
ABSCHNITT VII
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz > § 33h - Entrichtung der Urlaubszuschläge

Entrichtung der Urlaubszuschläge

Paragraph 33 h,

  1. Absatz einsFür die Entrichtung der Zuschläge gelten die Paragraphen 21 a,, 22 Absatz 2 a,, 4 bis 6, 23, 23a, Paragraph 23 b, Absatz 2 bis 4, 25 Absatz eins und 2 mit der Maßgabe, dass als gesetzliche Normalarbeitszeit oder durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgelegte kürzere Normalarbeitszeit im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz 4, die nach dem Arbeitsvertragsstatut auf das jeweilige Arbeitsverhältnis anzuwendende Normalarbeitszeit gilt. Des Weiteren gelten die Paragraphen 23 c und 23d.
  2. Absatz eins aHat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nachweislich bereits vor dem Beginn der Beschäftigung in Österreich für das laufende Kalenderjahr Urlaub gewährt und wurden damit auch Urlaubstage, die während der Zeit der Beschäftigung in Österreich entstanden wären, abgegolten, so ist das dem Arbeitnehmer für diese Urlaubstage nachweislich tatsächlich geleistete Urlaubsentgelt auf die während der Beschäftigung in Österreich bis zum jeweiligen Zeitpunkt der Anrechnung zu entrichtenden Zuschläge anzurechnen. Auf den Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Urlaub, der gemäß Paragraph 33 e und Paragraph 33 f, während der Zeit der Beschäftigung in Österreich entsteht, sind die nach dem ersten Satz abgegoltenen Urlaubstage anzurechnen.
  3. Absatz 2Kommt der Arbeitgeber der Verpflichtung zur Zuschlagsentrichtung nicht nach, so hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse die offenen Zuschläge im Gerichtsweg einzuklagen. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist berufen, alle zur Einbringung der Zuschlagsleistungen erforderlichen und zweckmäßigen Maßnahmen zu treffen.
  4. Absatz 2 aBehauptet der Arbeitgeber im Gerichtsverfahren, dass seine Meldung nach Paragraph 33 g, inhaltlich unrichtig ist, so obliegt ihm der Beweis dafür. In diesem Fall gilt für den Ersatz der Prozesskosten unabhängig von der Entscheidung in der Hauptsache die Urlaubs- und Abfertigungskasse als vollständig obsiegende Partei.
  5. Absatz 2 bHat die Urlaubs- und Abfertigungskasse die Zuschlagsleistung wegen der Nichteinhaltung der Meldepflicht auf Grund eigener Ermittlungen nach Paragraph 22, Absatz 5, zweiter Satz errechnet, so schuldet der Arbeitgeber die so errechneten Zuschläge. Behauptet der Arbeitgeber, dass diese Erhebungsergebnisse unrichtig sind, so obliegt ihm der Beweis dafür.
  6. Absatz 3Zuständiges Gericht ist das Arbeits- und Sozialgericht Wien.

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2021,

Inkrafttretensdatum

01.04.2021

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/414/P33h/NOR40232204