I. TEIL
Kollektive Rechtsgestaltung
II. TEIL
Betriebsverfassung
III. TEIL
Behörden und Verfahren
IV. TEIL
Schluß- und Übergangsbestimmungen
V. Teil
Europäische Betriebsverfassung
VI. Teil
Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft
VII. Teil
Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Genossenschaft
VIII. Teil
Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen, Umwandlungen und Spaltungen von Kapitalgesellschaften
IX. Teil
Arbeitsverfassungsgesetz > § 53 - Passives Wahlrecht

Passives Wahlrecht

Paragraph 53,

  1. Absatz einsWählbar sind alle Arbeitnehmer, die
    1. Ziffer eins
      am Tag der Ausschreibung der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und
    2. Ziffer 2
      seit mindestens sechs Monaten im Rahmen des Betriebes oder des Unternehmens, dem der Betrieb angehört, beschäftigt sind.
  2. Absatz 2Bei getrennten Wahlen sind auch Angehörige der anderen Arbeitnehmergruppe wählbar.
  3. Absatz 3Nicht wählbar sind:
    1. Ziffer eins
      Der Ehegatte oder eingetragene Partner des Betriebsinhabers und Personen, die mit dem Betriebsinhaber bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind oder zu ihm im Verhältnis von Wahl- oder Pflegekind, Wahl- oder Pflegeeltern sowie Mündel oder Vormund stehen;
    2. Ziffer 2
      in Betrieben einer juristischen Person die Ehegatten oder eingetragenen Partner von Mitgliedern des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist, sowie Personen, die mit Mitgliedern eines solchen Vertretungsorgans im ersten Grad verwandt oder verschwägert sind;
    3. Ziffer 3
      Heimarbeiter.
  4. Absatz 4Sind mindestens vier Betriebsratsmitglieder zu wählen, sind auch Vorstandsmitglieder und Angestellte einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Arbeitnehmer wählbar. Mindestens drei Viertel der Betriebsratsmitglieder müssen Arbeitnehmer des Betriebes sein. Ein Vorstandsmitglied oder Angestellter einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Arbeitnehmer kann gleichzeitig nur einem Betriebsrat angehören.
  5. Absatz 5In neuerrichteten Betrieben und in Saisonbetrieben sind auch Arbeitnehmer wählbar, die noch nicht sechs Monate im Betrieb oder Unternehmen beschäftigt sind.
  6. Absatz 6Als Saisonbetriebe gelten Betriebe, die ihrer Art nach nur zu bestimmten Jahreszeiten arbeiten oder die regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres erheblich verstärkt arbeiten.

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2010,

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Anmerkung

ÜR: Artikel 79, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,.

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/22/P53/NOR40123091