I. Teil
Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt
II.Teil
Gleichbehandlung in der Arbeitswelt ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung (Antidiskriminierung)
III. Teil
Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen
IV. Teil
Grundsätze für die Regelung der Gleichbehandlung im Arbeitsleben in der Land- und Forstwirtschaft
V. Teil
Schlussbestimmungen
Gleichbehandlungsgesetz > § 29 - Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen

Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen

Paragraph 29,

  1. Absatz einsAnsprüche nach Paragraph 26, Absatz eins und 5 sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen. Die Frist zur Geltendmachung der Ansprüche nach Paragraph 26, Absatz eins und 5 beginnt mit der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung. Ansprüche nach Paragraph 26, Absatz 11, sind binnen eines Jahres gerichtlich geltend zu machen. Für Ansprüche nach Paragraph 26, Absatz 2,, 3, 4, 6, 8, 9 und 10 gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß Paragraph 1486, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.
  2. Absatz eins aEine Kündigung, Entlassung oder Auflösung des Probearbeitsverhältnisses gemäß Paragraph 26, Absatz 7, ist binnen 14 Tagen ab ihrem Zugang bei Gericht anzufechten; eine Feststellungsklage nach Paragraph 26, Absatz 7, zweiter Satz ist binnen 14 Tagen ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Zeitablauf bei Gericht einzubringen. Ansprüche nach Paragraph 26, Absatz 7, letzter Satz sind binnen 6 Monaten ab Zugang der Kündigung, Entlassung oder Auflösung des Probearbeitsverhältnisses oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Zeitablauf gerichtlich geltend zu machen.
  3. Absatz 2Die Einbringung des Antrages oder das Einlangen eines Verlangens eines Organs der Gleichbehandlungsanwaltschaft auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder ein amtswegiges Tätigwerden der Kommission zur Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bewirken die Hemmung der Fristen zur gerichtlichen Geltendmachung.
  4. Absatz 3Wird dem/der Arbeitnehmer/in nachweislich
    1. Ziffer eins
      ein Prüfungsergebnis der Kommission im Einzelfall oder
    2. Ziffer 2
      ein Schreiben der Geschäftsführung der Kommission, aus dem hervorgeht, dass die Voraussetzungen für die Prüfung einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes im Einzelfall nicht bzw. nicht mehr vorliegen,
    zugestellt, beendet die Zustellung die Hemmung der Fristen zur gerichtlichen Geltendmachung. Nach der Zustellung steht dem/der Arbeitnehmer/in zur Erhebung der Klage zumindest noch eine Frist von drei Monaten offen. War die ursprüngliche Frist kürzer, so steht dem/der Arbeitnehmer/in nur diese offen.
  5. Absatz 4Ansprüche nach Paragraph 26,, die neben einem in diesem Bundesgesetz erfassten Diskriminierungsgrund auch auf den Diskriminierungsgrund der Behinderung gestützt werden, können nur nach vorheriger Durchführung eines Schlichtungsverfahrens beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen gerichtlich geltend gemacht werden. Für die Geltendmachung dieser Ansprüche gelten die Paragraphen 7 k,, 7n und 7o Behinderteneinstellungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,.

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2008,

Inkrafttretensdatum

01.08.2008

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/66/P29/NOR40100145