Absatz einsAnsprüche nach Paragraph 26, Absatz eins und 5 sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen. Die Frist zur Geltendmachung der Ansprüche nach Paragraph 26, Absatz eins und 5 beginnt mit der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung. Ansprüche nach Paragraph 26, Absatz 11, sind binnen eines Jahres gerichtlich geltend zu machen. Für Ansprüche nach Paragraph 26, Absatz 2,, 3, 4, 6, 8, 9 und 10 gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß Paragraph 1486, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.