Restrukturierungsordnung > § 40 - Rekurs

Rekurs

Paragraph 40,

  1. Absatz einsGegen die Bestätigung des Restrukturierungsplans kann von jedem ablehnenden betroffenen Gläubiger, gegen die Versagung der Bestätigung vom Schuldner und von jedem zustimmenden betroffenen Gläubiger Rekurs erhoben werden.
  2. Absatz 2Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung. Über den Rekurs ist mit Blick auf eine zügige Bearbeitung auf effiziente Weise zu entscheiden.
  3. Absatz 3Dem Rekurs ist auf Antrag aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn die Umsetzung des Restrukturierungsplans für den Rekurswerber mit einem schwerwiegenden unwiederbringlichen Schaden verbunden wäre, der außer Verhältnis zu den Vorteilen der sofortigen Planumsetzung steht. Zugleich hat das Gericht, das über die Bestätigung des Plans in erster Instanz entschieden hat, zur Sicherstellung eines allfälligen Ausgleichs nach Absatz 5, nach freiem Ermessen eine Sicherheit festzusetzen. Erlegt der Schuldner die Sicherheit, so ist die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Diese Beschlüsse können nicht angefochten werden.
  4. Absatz 4Das Rekursgericht, das einem Rekurs gegen die Bestätigung des Restrukturierungsplans Folge gibt, kann
    1. Ziffer eins
      die Bestätigung des Restrukturierungsplans aufheben oder
    2. Ziffer 2
      die Bestätigung des Restrukturierungsplans aufrecht erhalten, wenn dies dem gemeinsamen Interesse der Gläubiger entspricht.
  5. Absatz 5Das Gericht, das über die Bestätigung des Restrukturierungsplans in erster Instanz entschieden hat, hat auf Antrag eines Gläubigers, dem finanzielle Verluste entstanden sind und dessen Rekurs stattgegeben wird, im Falle der Bestätigung eines Plans gemäß Absatz 4, Ziffer 2, einen vom Schuldner zu zahlenden Ausgleich zu gewähren. Die Höhe des Ausgleiches ist vom Gericht nach freier Überzeugung (Paragraph 273, ZPO) durch Beschluss festzusetzen.

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2021,

Inkrafttretensdatum

17.07.2021

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/147/P40/NOR40236831