Erstes Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen. Europäische Union
Zweites Hauptstück
Gesetzgebung des Bundes
Drittes Hauptstück
Vollziehung des Bundes
Viertes Hauptstück
Gesetzgebung und Vollziehung der Länder
Fünftes Hauptstück
Vollziehung auf dem Gebiet des Schul- und Erziehungswesens
Sechstes Hauptstück
Selbstverwaltung
Siebentes Hauptstück
Rechnungs- und Gebarungskontrolle
Achtes Hauptstück
Garantien der Verfassung und Verwaltung
Neuntes Hauptstück
Volksanwaltschaft
Zehntes Hauptstück
Schlussbestimmungen
Bundes-Verfassungsgesetz > Art. 12

Artikel 12.

  1. Absatz einsBundessache ist die Gesetzgebung über die Grundsätze, Landessache die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:
    1. Ziffer eins
      Armenwesen; Heil- und Pflegeanstalten;
    2. Ziffer 2
      Elektrizitätswesen, soweit es nicht unter Artikel 10, fällt.
  2. Absatz 2Grundsatzgesetze und Grundsatzbestimmungen in Bundesgesetzen sind als solche ausdrücklich zu bezeichnen.

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A12/NOR40211944