Absatz einsBundessache ist die Gesetzgebung über die Grundsätze, Landessache die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:
- Ziffer einsArmenwesen; Heil- und Pflegeanstalten;
- Ziffer 2Elektrizitätswesen, soweit es nicht unter Artikel 10, fällt.