Erstes Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen. Europäische Union
Zweites Hauptstück
Gesetzgebung des Bundes
Drittes Hauptstück
Vollziehung des Bundes
Viertes Hauptstück
Gesetzgebung und Vollziehung der Länder
Fünftes Hauptstück
Vollziehung auf dem Gebiet des Schul- und Erziehungswesens
Sechstes Hauptstück
Selbstverwaltung
Siebentes Hauptstück
Rechnungs- und Gebarungskontrolle
Achtes Hauptstück
Garantien der Verfassung und Verwaltung
Neuntes Hauptstück
Volksanwaltschaft
Zehntes Hauptstück
Schlussbestimmungen
Bundes-Verfassungsgesetz > Art. 137

B. Verfassungsgerichtsbarkeit

Artikel 137.

Der Verfassungsgerichtshof erkennt über vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Bund, die Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A137/NOR40139699