Erstes Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen. Europäische Union
Zweites Hauptstück
Gesetzgebung des Bundes
Drittes Hauptstück
Vollziehung des Bundes
Viertes Hauptstück
Gesetzgebung und Vollziehung der Länder
Fünftes Hauptstück
Vollziehung auf dem Gebiet des Schul- und Erziehungswesens
Sechstes Hauptstück
Selbstverwaltung
Siebentes Hauptstück
Rechnungs- und Gebarungskontrolle
Achtes Hauptstück
Garantien der Verfassung und Verwaltung
Neuntes Hauptstück
Volksanwaltschaft
Zehntes Hauptstück
Schlussbestimmungen
Bundes-Verfassungsgesetz > Art. 83

Artikel 83.

  1. Absatz einsDie Organisation und die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte werden durch Bundesgesetz geregelt. Die Sprengel der Bezirksgerichte sind durch Verordnung der Bundesregierung festzulegen.
  2. Absatz 2Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer eins, Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1968,)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,

Inkrafttretensdatum

01.02.2019

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A83/NOR40211947