Erstes Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen. Europäische Union
Zweites Hauptstück
Gesetzgebung des Bundes
Drittes Hauptstück
Vollziehung des Bundes
Viertes Hauptstück
Gesetzgebung und Vollziehung der Länder
Fünftes Hauptstück
Vollziehung auf dem Gebiet des Schul- und Erziehungswesens
Sechstes Hauptstück
Selbstverwaltung
Siebentes Hauptstück
Rechnungs- und Gebarungskontrolle
Achtes Hauptstück
Garantien der Verfassung und Verwaltung
Neuntes Hauptstück
Volksanwaltschaft
Zehntes Hauptstück
Schlussbestimmungen
Bundes-Verfassungsgesetz > Art. 94

Artikel 94.

  1. Absatz einsDie Justiz ist von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt.
  2. Absatz 2Durch Bundes- oder Landesgesetz kann in einzelnen Angelegenheiten anstelle der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein Instanzenzug von der Verwaltungsbehörde an die ordentlichen Gerichte vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Artikel 11,, 12, 14 Absatz 2 und 3 und 14a Absatz 3 und 4 dürfen Bundesgesetze gemäß dem ersten Satz nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden. Für Landesgesetze gemäß dem ersten Satz gilt Artikel 97, Absatz 2, sinngemäß.

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2013,

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A94/NOR40152507