Einleitung.
Von den bürgerlichen Gesetzen überhaupt.
Erster Theil.
Von dem Personen-Rechte.
Zweyter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches.
Zweyter Theil.
Zweyte Abtheilung.
Von den persönlichen Sachenrechten.
Siebzehntes Hauptstück.
Von Verträgen und Rechtsgeschäften überhaupt.
Achtzehntes Hauptstück.
Von Schenkungen.
Neunzehntes Hauptstück.
Von dem Verwahrungsvertrage.
Zwanzigstes Hauptstück.
Von dem Leihvertrage.
Ein u. zwanzigstes Hauptstück.
Von dem Darleihensvertrage.
Zwey u. zwanzigstes Hauptstück.
Von der Bevollmächtigung und andern Arten der Geschäftsführung.
Drey u. zwanzigstes Hauptstück.
Von dem Tauschvertrage.
Vier u. zwanzigstes Hauptstück.
Von dem Kaufvertrage.
Fünf u. zwanzigstes Hauptstück.
Von Bestand- Erbpacht- und Erbzins-Verträgen.
Sechs u. zwanzigstes Hauptstück.
Von Verträgen über Dienstleistungen
Siebenundzwanzigstes Hauptstück
Von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Achtundzwanzigstes Hauptstück
Von den Ehepakten und dem Anspruch auf Ausstattung
Neun u. zwanzigstes Hauptstück.
Von den Glücksverträgen.
Dreyßigstes Hauptstück.
Von dem Rechte des Schadensersatzes und der Genugthuung.
Dritter Theil
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch > § 1118

Paragraph 1118,

Der Bestandgeber kann seinerseits die frühere Aufhebung des Vertrages fordern, wenn der Bestandnehmer der Sache einen erheblichen nachtheiligen Gebrauch davon macht; wenn er nach geschehener Einmahnung mit der Bezahlung des Zinses dergestalt säumig ist, daß er mit Ablauf des Termins den rückständigen Bestandzins nicht vollständig entrichtet hat; oder, wenn ein vermiethetes Gebäude neu aufgeführt werden muß. Eine nützlichere Bauführung ist der Miether zu seinem Nachtheile zuzulassen nicht schuldig, wohl aber nothwendige Ausbesserungen.

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811

Inkrafttretensdatum

01.01.1812

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P1118/NOR12018848