Einleitung.
Von den bürgerlichen Gesetzen überhaupt.
Erster Theil.
Von dem Personen-Rechte.
Zweyter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches.
Von dem Sachenrechte.
Von Sachen und ihrer rechtlichen Eintheilung.
Erste Abtheilung
des Sachenrechtes.
Erstes Hauptstück.
Von dem Besitze.
Zweytes Hauptstück.
Von dem Eigenthumsrechte.
Drittes Hauptstück.
Von der Erwerbung des Eigenthumes durch Zueignung.
Viertes Hauptstück.
Von Erwerbung des Eigenthumes durch Zuwachs.
Fünftes Hauptstück.
Von Erwerbung des Eigenthumes durch Uebergabe.
Sechstes Hauptstück.
Von dem Pfandrechte.
Siebentes Hauptstück
Von Dienstbarkeiten (Servituten)
Achtes Hauptstück
Vom Erbrecht allgemein
Neuntes Hauptstück
Gewillkürte Erbfolge
Zehntes Hauptstück
Von der Ersatz- und Nacherbschaft
Elftes Hauptstück
Vermächtnisse
Zwölftes Hauptstück
Von der Einschränkung und Aufhebung des letzten Willens
Dreizehntes Hauptstück
Von der gesetzlichen Erbfolge
Vierzehntes Hauptstück
Vom Pflichtteil und der Anrechnung auf den Pflichtteil
Fünfzehntes Hauptstück
Erwerb einer Erbschaft
Sechzehntes Hauptstück.
Von der Gemeinschaft des Eigenthumes und anderer dinglichen Rechte.
Zweyter Theil.
Dritter Theil
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch > § 696 - 1. Bedingung

römisch II. Arten der Einschränkung

1. Bedingung

Paragraph 696,

Eine Bedingung ist ein ungewisses Ereignis, von dem ein Recht abhängig gemacht wird. Die Bedingung ist bejahend oder verneinend, je nachdem, ob sie sich auf den Eintritt oder Nichteintritt des Ereignisses bezieht. Sie ist aufschiebend, wenn das zugedachte Recht erst nach ihrer Erfüllung wirksam wird, und auflösend, wenn das zugedachte Recht bei ihrem Eintritt verloren geht.

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P696/NOR40172925