Einleitung.
Von den bürgerlichen Gesetzen überhaupt.
Erster Theil.
Von dem Personen-Rechte.
Zweyter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches.
Zweyter Theil.
Zweyte Abtheilung.
Von den persönlichen Sachenrechten.
Siebzehntes Hauptstück.
Von Verträgen und Rechtsgeschäften überhaupt.
Achtzehntes Hauptstück.
Von Schenkungen.
Neunzehntes Hauptstück.
Von dem Verwahrungsvertrage.
Zwanzigstes Hauptstück.
Von dem Leihvertrage.
Ein u. zwanzigstes Hauptstück.
Von dem Darleihensvertrage.
Zwey u. zwanzigstes Hauptstück.
Von der Bevollmächtigung und andern Arten der Geschäftsführung.
Drey u. zwanzigstes Hauptstück.
Von dem Tauschvertrage.
Vier u. zwanzigstes Hauptstück.
Von dem Kaufvertrage.
Fünf u. zwanzigstes Hauptstück.
Von Bestand- Erbpacht- und Erbzins-Verträgen.
Sechs u. zwanzigstes Hauptstück.
Von Verträgen über Dienstleistungen
Siebenundzwanzigstes Hauptstück
Von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Achtundzwanzigstes Hauptstück
Von den Ehepakten und dem Anspruch auf Ausstattung
Neun u. zwanzigstes Hauptstück.
Von den Glücksverträgen.
Dreyßigstes Hauptstück.
Von dem Rechte des Schadensersatzes und der Genugthuung.
Dritter Theil
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch > § 903

Paragraph 903,

Ein Recht, dessen Erwerbung an einen bestimmten Tag gebunden ist, wird mit dem Anfang dieses Tages erworben. Die Rechtsfolgen der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit oder eines Versäumnisses treten erst mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist ein. Fällt der für die Abgabe einer Erklärung oder für eine Leistung bestimmte letzte Tag auf einen Sonntag oder anerkannten Feiertag, so tritt an dessen Stelle, vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarung, der nächstfolgende Werktag.

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Inkrafttretensdatum

01.01.1917

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P903/NOR12018627