Erster Abschnitt
Begriffe und Anwendungsbereich
Zweiter Abschnitt
Firmenbuch
Dritter Abschnitt.
Firma.
Vierter Abschnitt
Unternehmensübergang
Fünfter Abschnitt.
Prokura und Handlungsvollmacht.
Erster Abschnitt
Offene Gesellschaft
Zweiter Abschnitt.
Kommanditgesellschaft.
Dritter Abschnitt
Stille Gesellschaft
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
ZWEITER ABSCHNITT
Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften
DRITTER ABSCHNITT
Konzernabschluss, Konzernlagebericht, konsolidierter Corporate Governance-Bericht und konsolidierter Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen
ERSTER TITEL
Anwendungsbereich
ZWEITER TITEL
Umfang der einzubeziehenden Unternehmen (Konsolidierungskreis)
DRITTER TITEL
Inhalt und Form des Konzernabschlusses
VIERTER TITEL
Vollständige Zusammenfassung der Jahresabschlüsse verbundener Unternehmen (Vollkonsolidierung)
FÜNFTER TITEL
Bewertungsvorschriften
SECHSTER TITEL
Anteilmäßige Zusammenfassung der Jahresabschlüsse verbundener Unternehmen
SIEBENTER TITEL
Assoziierte Unternehmen
ACHTER TITEL
Konzernanhang
NEUNTER TITEL
Konzernlagebericht, konsolidierter Corporate Governance-Bericht
ZEHNTER TITEL
VIERTER ABSCHNITT
Vorschriften über die Prüfung, Offenlegung, Veröffentlichung und Zwangsstrafen
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt
Warenkauf
Dritter Abschnitt.
Kommissionsgeschäft.
Vierter Abschnitt.
Speditionsgeschäft.
Fünfter Abschnitt.
Lagergeschäft.
Sechster Abschnitt.
Frachtgeschäft.
Siebenter Abschnitt
Investitionsersatz
Achter Abschnitt
Zahlungsverzug
Erster Abschnitt.
Allgemeine Vorschriften.
Zweiter Abschnitt.
Reeder und Reederei.
Dritter Abschnitt.
Schiffer.
Vierter Abschnitt.
Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern.
Fünfter Abschnitt.
Frachtgeschäft zur Beförderung von Reisenden.
Siebenter Abschnitt.
Haverei.
Achter Abschnitt.
Bergung und Hilfsleistung in Seenot.
Neunter Abschnitt.
Schiffsgläubiger.
Zehnter Abschnitt.
Versicherung gegen die Gefahren der Seeschiffahrt.
Elfter Abschnitt.
Verjährung.
Unternehmensgesetzbuch > § 250 - Inhalt

DRITTER TITEL
Inhalt und Form des Konzernabschlusses

Inhalt

Paragraph 250,

  1. Absatz einsDer Konzernabschluss besteht aus der Konzernbilanz, der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung, dem Konzernanhang, der Konzernkapitalflussrechnung und einer Darstellung der Komponenten des Eigenkapitals und ihrer Entwicklung. Er kann um die Segmentberichterstattung erweitert werden.
  2. Absatz 2Der Konzernabschluß hat den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu entsprechen. Er ist klar und übersichtlich aufzustellen. Er hat ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns zu vermitteln. Wenn dies aus besonderen Umständen nicht gelingt, sind im Konzernanhang die erforderlichen zusätzlichen Angaben zu machen.
  3. Absatz 3Im Konzernabschluß ist die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der einbezogenen Unternehmen so darzustellen, als ob diese Unternehmen insgesamt ein einziges Unternehmen wären. Die auf den vorhergehenden Konzernabschluß angewandten Zusammenfassungs(Konsolidierungs)methoden sind beizubehalten. Ein Abweichen von diesem Grundsatz ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände und unter Beachtung der in Absatz 2, dritter Satz umschriebenen Zielsetzung zulässig; im Konzernanhang ist die Abweichung anzugeben, zu begründen und ihr Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns darzulegen.

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015,

Inkrafttretensdatum

20.07.2015

Beachte

Absatz 3 :, zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 906, Absatz 28 und 35

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/drgbl/1897/219/P250/NOR40167683