Allgemeiner Teil
Erster Abschnitt
Besonderer Teil
Erster Abschnitt
Zweiter Abschnitt
Schwangerschaftsabbruch
Dritter Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen die Freiheit
Vierter Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen die Ehre
Fünfter Abschnitt
Verletzungen der Privatsphäre und bestimmter Berufsgeheimnisse
Sechster Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen
Siebenter Abschnitt
Gemeingefährliche strafbare Handlungen und strafbare Handlungen gegen die Umwelt
Achter Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen den religiösen Frieden und die Ruhe der Toten
Neunter Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen Ehe und Familie
Zehnter Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung
Elfter Abschnitt
Tierquälerei
Zwölfter Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen
Dreizehnter Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen die Sicherheit des Verkehrs mit Geld, Wertpapieren, Wertzeichen und unbaren Zahlungsmitteln
Vierzehnter Abschnitt
Hochverrat und andere Angriffe gegen den Staat
Fünfzehnter Abschnitt
Angriffe auf oberste Staatsorgane
Sechzehnter Abschnitt
Landesverrat
Siebzehnter Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen das Bundesheer
Achtzehnter Abschnitt
Strafbare Handlungen bei Wahlen und Volksabstimmungen; Mandatskauf
Neunzehnter Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen die Staatsgewalt
Zwanzigster Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen den öffentlichen Frieden
Einundzwanzigster Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen die Rechtspflege
Zweiundzwanzigster Abschnitt
Strafbare Verletzungen der Amtspflicht, Korruption und verwandte strafbare Handlungen
Dreiundzwanzigster Abschnitt
Amtsanmaßung und Erschleichung eines Amtes
Vierundzwanzigster Abschnitt
Störung der Beziehungen zum Ausland
Fünfundzwanzigster Abschnitt
Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen
Strafgesetzbuch > § 147 - Schwerer Betrug

Schwerer Betrug

Paragraph 147,

  1. Absatz einsWer einen Betrug begeht, indem er zur Täuschung
    1. Ziffer eins
      eine falsche oder verfälschte Urkunde, ein falsches, verfälschtes oder entfremdetes unbares Zahlungsmittel, ausgespähte Daten eines unbaren Zahlungsmittels, falsche oder verfälschte Daten, ein anderes solches Beweismittel oder ein unrichtiges Meßgerät benützt oder
    Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2015,)
    1. Ziffer 3
      sich fälschlich für einen Beamten ausgibt,
    ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz eins aEbenso ist zu bestrafen, wer einen Betrug mit mehr als geringem Schaden begeht, indem er über die Anwendung eines verbotenen Wirkstoffs oder einer verbotenen Methode nach der Anlage der Anti-Doping-Konvention, Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1991,, zu Zwecken des Dopings im Sport täuscht.
  3. Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer einen Betrug mit einem 5 000 Euro übersteigenden Schaden begeht.
  4. Absatz 2 aWer die Tat nach Absatz eins, Ziffer eins, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
  5. Absatz 3Wer durch die Tat einen 300 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 201 aus 2021,

Inkrafttretensdatum

11.12.2021

Anmerkung

EG/EU: Artikel 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 201 aus 2021,

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P147/NOR40239799