Firmenbuchgesetz > § 42 - Auflösung und Löschung von Genossenschaften und Privatstiftungen

Auflösung und Löschung von Genossenschaften und Privatstiftungen

Paragraph 42,

  1. Absatz einsDie Paragraphen 39 bis 41 finden auf Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und auf Privatstiftungen nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 Anwendung.
  2. Absatz 2Bei Genossenschaften, die einem Revisionsverband angeschlossen sind, tritt im Fall des Paragraph 40, Absatz eins und 2 der Revisionsverband an die Stelle der gesetzlichen Interessenvertretung. Die Benachrichtigungen und Zustellungen nach Paragraph 41, haben statt an die Gesellschafter an die zuletzt im Firmenbuch eingetragen gewesenen oder noch aktuell eingetragenen Mitglieder des Vorstands und gegebenenfalls des Aufsichtsrats zu erfolgen.
  3. Absatz 3Bei Privatstiftungen haben die Benachrichtigungen und Zustellungen nach Paragraph 41, statt an die Gesellschafter an die zuletzt im Firmenbuch eingetragen gewesenen oder noch aktuell eingetragenen Mitglieder des Vorstands und gegebenenfalls des Aufsichtsrats sowie an den derzeitigen oder letzten Stiftungsprüfer zu erfolgen. Soweit Stifter vorhanden sind, sind diese ebenfalls zu verständigen.

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2017,

Inkrafttretensdatum

01.06.2017

Anmerkung

EG/EU: Artikel 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2017,

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/10/P42/NOR40192672