(2)Absatz 2Bei Genossenschaften, die einem Revisionsverband angeschlossen sind, tritt im Fall des § 40 Abs. 1 und 2 der Revisionsverband an die Stelle der gesetzlichen Interessenvertretung. Die Benachrichtigungen und Zustellungen nach § 41 haben statt an die Gesellschafter an die zuletzt im Firmenbuch eingetragen gewesenen oder noch aktuell eingetragenen Mitglieder des Vorstands und gegebenenfalls des Aufsichtsrats zu erfolgen.Bei Genossenschaften, die einem Revisionsverband angeschlossen sind, tritt im Fall des Paragraph 40, Absatz eins und 2 der Revisionsverband an die Stelle der gesetzlichen Interessenvertretung. Die Benachrichtigungen und Zustellungen nach Paragraph 41, haben statt an die Gesellschafter an die zuletzt im Firmenbuch eingetragen gewesenen oder noch aktuell eingetragenen Mitglieder des Vorstands und gegebenenfalls des Aufsichtsrats zu erfolgen.