ERSTER TEIL
GRUNDSÄTZE
ZWEITER TEIL
NICHTDISKRIMINIERUNG UND UNIONSBÜRGERSCHAFT
DRITTER TEIL
DIE INTERNEN POLITIKEN UND MASSNAHMEN DER UNION
TITEL I
DER BINNENMARKT
TITEL II
DER FREIE WARENVERKEHR
TITEL III
DIE LANDWIRTSCHAFT UND DIE FISCHEREI
TITEL IV
DIE FREIZÜGIGKEIT, DER FREIE DIENSTLEISTUNGS- UND KAPITALVERKEHR
TITEL V
DER RAUM DER FREIHEIT, DER SICHERHEIT UND DES RECHTS
TITEL VI
DER VERKEHR
TITEL VII
GEMEINSAME REGELN BETREFFEND WETTBEWERB, STEUERFRAGEN UND ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN
TITEL VIII
DIE WIRTSCHAFTS- UND WÄHRUNGSPOLITIK
TITEL IX
BESCHÄFTIGUNG
TITEL X
SOZIALPOLITIK
TITEL XI
DER EUROPÄISCHE SOZIALFONDS
TITEL XII
ALLGEMEINE UND BERUFLICHE BILDUNG, JUGEND UND SPORT
TITEL XIII
KULTUR
TITEL XIV
GESUNDHEITSWESEN
TITEL XV
VERBRAUCHERSCHUTZ
TITEL XVI
TRANSEUROPÄISCHE NETZE
TITEL XVII
INDUSTRIE
TITEL XVIII
WIRTSCHAFTLICHER, SOZIALER UND TERRITORIALER ZUSAMMENHALT
TITEL XIX
FORSCHUNG, TECHNOLOGISCHE ENTWICKLUNG UND RAUMFAHRT
TITEL XX
UMWELT
TITEL XXI
ENERGIE
TITEL XXII
TOURISMUS
TITEL XXIII
KATASTROPHENSCHUTZ
TITEL XXIV
VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT
VIERTER TEIL
DIE ASSOZIIERUNG DER ÜBERSEEISCHEN LÄNDER UND HOHEITSGEBIETE
FÜNFTER TEIL
DAS AUSWÄRTIGE HANDELN DER UNION
SECHSTER TEIL
INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN UND FINANZVORSCHRIFTEN
SIEBTER TEIL
ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union > Art. 156

Artikel 156
(ex-Artikel 140 EGV)

Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen der Verträge fördert die Kommission im Hinblick auf die Erreichung der Ziele des Artikels 151 die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und erleichtert die Abstimmung ihres Vorgehens in allen unter dieses Kapitel fallenden Bereichen der Sozialpolitik, insbesondere auf dem Gebiet

  • Strichaufzählung
    der Beschäftigung,
  • Strichaufzählung
    des Arbeitsrechts und der Arbeitsbedingungen,
  • Strichaufzählung
    der beruflichen Ausbildung und Fortbildung,
  • Strichaufzählung
    der sozialen Sicherheit,
  • Strichaufzählung
    der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten,
  • Strichaufzählung
    des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit,
  • Strichaufzählung
    des Koalitionsrechts und der Kollektivverhandlungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

Zu diesem Zweck wird die Kommission in enger Verbindung mit den Mitgliedstaaten durch Untersuchungen, Stellungnahmen und die Durchführung von Konsultationen in Bezug auf innerstaatlich oder in den internationalen Organisationen zu behandelnde Fragen tätig, und zwar insbesondere im Wege von Initiativen, die darauf abzielen, Leitlinien und Indikatoren festzulegen, den Austausch bewährter Verfahren durchzuführen und die erforderlichen Elemente für eine regelmäßige Überwachung und Bewertung auszuarbeiten. Das Europäische Parlament wird in vollem Umfang unterrichtet.

Vor Abgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Stellungnahmen hört die Kommission den Wirtschafts- und Sozialausschuss.

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 86 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2009,

Inkrafttretensdatum

01.12.2009

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/1999/86/A156/NOR40157926