ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt Ia
Verwaltungspraktikum
ABSCHNITT II
Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst
Abschnitt IIa
Sonderbestimmungen für Vertragshochschullehrpersonen
Abschnitt IIb
Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete des Schulqualitätsmanagements
Abschnitt IIc
Sonderbestimmungen für das wissenschaftliche und künstlerische Personal an Universitäten
Abschnitt III
Sonderbestimmungen für Vertragslehrer und Vertragsassistenten an Universitäten
Abschnitt IV
Sonderbestimmungen für Vertragsprofessoren an Universitäten und Vertragsdozenten an Universitäten
Abschnitt IVa
Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete in der Schulevaluation
ABSCHNITT V
Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete des Krankenpflegedienstes
Abschnitt Va
Vertragsbedienstete des Gesundheits- und Krankenpflegedienstes
Abschnitt VI
Vertragsbedienstete des Verwaltungsdienstes und Vertragsbedienstete des handwerklichen Dienstes
ABSCHNITT VII
Abschnitt VIII
Übergangsbestimmungen
Abschnitt IX
Schlussbestimmungen
Vertragsbedienstetengesetz 1948 > § 18a - Verjährung

Verjährung

Paragraph 18 a,

  1. Absatz einsDer Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.
  2. Absatz 2Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (Übergenüsse) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
  3. Absatz 3Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die schriftliche Geltendmachung eines noch nicht verjährten Anspruches durch den Vertragsbediensteten gegenüber dem Dienstgeber oder gegenüber der Finanzprokuratur die Verjährung unterbricht.
  5. Absatz 5Bringt der Vertragsbedienstete innerhalb von drei Monaten
    1. Ziffer eins
      nach Erhalt einer endgültigen abschlägigen Entscheidung oder
    2. Ziffer 2
      – falls der Dienstgeber binnen zwölf Monaten keine endgültige Entscheidung trifft - nach Ablauf dieser Frist
    keine Klage ein, so gilt die Unterbrechung als nicht eingetreten.

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P18a/NOR12113038