I. TEIL
Kollektive Rechtsgestaltung
II. TEIL
Betriebsverfassung
III. TEIL
Behörden und Verfahren
IV. TEIL
Schluß- und Übergangsbestimmungen
V. Teil
Europäische Betriebsverfassung
VI. Teil
Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft
VII. Teil
Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Genossenschaft
VIII. Teil
Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen, Umwandlungen und Spaltungen von Kapitalgesellschaften
IX. Teil
Arbeitsverfassungsgesetz > § 61 - Tätigkeitsdauer des Betriebsrates

Tätigkeitsdauer des Betriebsrates

Paragraph 61,

  1. Absatz einsDie Tätigkeitsdauer des Betriebsrates beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit dem Tage der Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren Betriebsrates, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgte.
  2. Absatz 2Erklärt das Gericht die Wahl eines Betriebsrates auf Grund einer Anfechtung nach Paragraph 59, Absatz eins, oder 2 für ungültig, so führt – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – der frühere Betriebsrat die laufenden Geschäfte bis zur Konstituierung des neu gewählten Betriebsrates, höchstens jedoch bis zum Ablauf von drei Monaten, ab dem Tag der Ungültigkeitserklärung gerechnet, weiter. Dies gilt nicht, wenn die Tätigkeitsdauer des früheren Betriebsrates gemäß Paragraph 62, vorzeitig geendet hat.
  3. Absatz 2 aErklärt ein erstes Urteil eines Gerichts erster Instanz die Wahl eines Betriebsrates auf Grund einer Anfechtung nach Paragraph 59, Absatz eins, für ungültig, so hat der Betriebsrat seine Tätigkeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Anfechtungsklage, längstens aber bis zum Ablauf der fünfjährigen Tätigkeitsdauer (Absatz eins,) fortzusetzen, es sei denn, es wird ein neuer Betriebsrat gewählt. Für die Einberufung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes gelten die Bestimmungen des Paragraph 45, Absatz 2, Wird ein neuer Betriebsrat gewählt, so endet die Fortsetzungsbefugnis des Betriebsrates, dessen Wahl angefochten worden ist, mit der Konstituierung des neu gewählten Betriebsrates.
  4. Absatz 3Die nach Beginn der Tätigkeitsdauer (Absatz eins,) gesetzten Rechtshandlungen eines Betriebsrates werden in ihrer Gültigkeit durch die zufolge einer Wahlanfechtung nachträglich erfolgte Aufhebung der Betriebsratswahl nicht berührt.

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2017,

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/22/P61/NOR40188837