ERSTER TEIL
Allgemeine Bestimmungen
ZWEITER TEIL
Leistungen
ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen über Leistungsansprüche
ABSCHNITT II
Leistungen der Krankenversicherung
ABSCHNITT III
Leistungen der Pensionsversicherung
ABSCHNITT IV
Rehabilitation und Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge
ABSCHNITT V
Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis und Ausscheiden aus einem solchen
DRITTER TEIL
Beziehungen der Versicherungsträger zueinander und zu den Trägern der Sozialhilfe; Ersatzleistungen; KünstlerInnen-Servicezentrum; Schadenersatz und Haftung; Verfahren
FÜNFTER TEIL
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz > § 133 - Begriff der Erwerbsunfähigkeit

Begriff der Erwerbsunfähigkeit

Paragraph 133,

  1. Absatz einsAls erwerbsunfähig gilt der (die) Versicherte, der (die) infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen.
  2. Absatz 2Als erwerbsunfähig gilt auch die versicherte Person,
    1. Ziffer eins
      die das 50. Lebensjahr vollendet hat,
    2. Ziffer 2
      deren persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war und
    3. Ziffer 3
      die infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die eine ähnliche Ausbildung sowie gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie die Erwerbstätigkeit erfordert, die die versicherte Person zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt hat,
    wenn innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten eine selbständige Erwerbstätigkeit nach Ziffer 3, oder eine Erwerbstätigkeit als Angestellte/r oder nach Paragraph 255, Absatz eins, ASVG ausgeübt wurde. Paragraph 255, Absatz 2, dritter und vierter Satz sowie Absatz 2 a, ASVG sind anzuwenden. Soweit nicht ganze Kalendermonate einer Erwerbstätigkeit nach der Ziffer 3, vorliegen, sind jeweils 30 Kalendertage zu einem Kalendermonat zusammenzufassen.
  3. Absatz 2 aDie versicherte Person gilt auch dann als erwerbsunfähig, wenn sie
    1. Ziffer eins
      das 50. Lebensjahr vollendet hat,
    2. Ziffer 2
      mindestens zwölf Monate unmittelbar vor dem Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) als arbeitslos im Sinne des Paragraph 12, AlVG gemeldet war,
    3. Ziffer 3
      mindestens 360 Versicherungsmonate, davon mindestens 240 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, erworben hat und
    4. Ziffer 4
      nur mehr Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet sind, ausüben kann und zu erwarten ist, dass ein Arbeitsplatz in einer der physischen und psychischen Beeinträchtigung entsprechenden Entfernung von ihrem Wohnort innerhalb eines Jahres nicht erlangt werden kann.
  4. Absatz 2 bTätigkeiten nach Absatz 2 a, Ziffer 4, sind leichte Tätigkeiten, die bei durchschnittlichem Zeitdruck und vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden. Tätigkeiten gelten auch dann als vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt, wenn sie durch zwischenzeitliche Haltungswechsel unterbrochen werden.
  5. Absatz 3Als erwerbsunfähig gilt auch der (die) Versicherte, der (die) das 60. Lebensjahr vollendet hat, wenn er (sie) infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande ist, einer selbständigen Erwerbstätigkeit, die er (sie) in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate hindurch ausgeübt hat, nachzugehen. Dabei ist die Möglichkeit einer zumutbaren Änderung der sachlichen und personellen Ausstattung seines (ihres) Betriebes zu berücksichtigen. Fallen in den Zeitraum der letzten 180 Kalendermonate vor dem Stichtag
    1. Ziffer eins
      neutrale Monate nach Paragraph 121, Ziffer 6, Litera a, oder Monate des Bezuges von Übergangsgeld nach Paragraph 164,, so verlängert sich der genannte Zeitraum um diese Monate;
    2. Ziffer 2
      Monate des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach Paragraph 143 a, ASVG oder von Umschulungsgeld nach Paragraph 39 b, AlVG, so verlängert sich der genannte Zeitraum um höchstens 60 dieser Monate;
  6. Absatz 3 aAuf das Erfordernis der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach Absatz 3, erster Satz ist eine gleichartige unselbständige Erwerbstätigkeit in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag im Ausmaß von höchstens 60 Kalendermonaten anzurechnen.
  7. Absatz 4Wurden dem (der) Versicherten Maßnahmen der Rehabilitation gewährt, durch die das im Paragraph 157, Absatz 3, angestrebte Ziel erreicht worden ist, so gilt er (sie) auch als erwerbsunfähig im Sinne des Absatz 2,, wenn seine (ihre) persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war und er (sie) infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, jener selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, zu der die Rehabilitation den Versicherten (die Versicherte) befähigt hat und die er (sie) zuletzt durch mindestens 36 Kalendermonate ausgeübt hat. Absatz 2, letzter Satz gilt entsprechend.
  8. Absatz 5Abweichend von Absatz 2, ist dem (der) Versicherten jedenfalls eine Tätigkeit zumutbar, für die er (sie) unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges seiner (ihrer) Ausbildung sowie der von ihm (ihr) bisher ausgeübten Tätigkeit durch Leistungen der beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden ist.
  9. Absatz 6Als erwerbsunfähig gilt der (die) Versicherte auch dann, wenn er (sie) bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande war, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen (Absatz eins,), dennoch aber mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat.

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Beachte

Zum Bezugszeitraum: zu Absatz 3 :, vergleiche Paragraph 345, Absatz 4,

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/560/P133/NOR40178469