1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
2. ABSCHNITT
Anspruchsberechtigte Personen
3. ABSCHNITT
Pflegegeld
3a. ABSCHNITT
3b. Abschnitt
3c. Abschnitt
4. ABSCHNITT
5. ABSCHNITT
6. ABSCHNITT
Verfahren
6a. Abschnitt
Qualitätssicherung
7. ABSCHNITT
8. ABSCHNITT
9. ABSCHNITT
Bundespflegegeldgesetz > § 25a - Begutachtung

Begutachtung

Paragraph 25 a,

  1. Absatz einsAuf Wunsch des Pflegebedürftigen oder seines gesetzlichen Vertreters (Paragraph 1034, ABGB) ist bei der Untersuchung die Anwesenheit und Anhörung einer Person seines Vertrauens zu ermöglichen. Hieraus entstehende Kosten werden nicht ersetzt.
  2. Absatz 2Bei der Begutachtung von pflegebedürftigen Personen in stationären Einrichtungen sind zur Beurteilung der konkreten Pflegesituation auch Informationen des Pflegepersonals einzuholen und die Pflegedokumentation zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Bei pflegebedürftigen Personen, die durch ambulante Dienste betreut werden, sind bei der Begutachtung zur Verfügung gestellte Pflegedokumentationen zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4Bei pflegebedürftigen Personen, die im Rahmen eines Betreuungsverhältnisses im Sinne des HBeG oder gemäß Paragraph 159, GewO 1994 betreut werden, sind bei der Begutachtung Informationen der Betreuungskräfte zur Beurteilung der konkreten Pflegesituation einzuholen und zur Verfügung gestellte Betreuungsdokumentationen und Haushaltsbücher zu berücksichtigen. Die Betreuungskräfte sind dabei zur Auskunft verpflichtet; hieraus entstehende Kosten werden nicht ersetzt.
  5. Absatz 5Für die Ausbildung von Personen, die zur Erstellung von Gutachten in Angelegenheiten des Pflegegeldes herangezogen werden dürfen, haben die Pensionsversicherungsträger nach dem ASVG – gemeinsam mit den Trägern der Pensionsversicherung nach dem GSVG und dem BSVG, der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau und dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen – im Rahmen eines gemeinnützigen Vereines eine Akademie für ärztliche und pflegerische Begutachtung aufzubauen und zu betreiben.

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/110/P25a/NOR40215217