1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
2. ABSCHNITT
Anspruchsberechtigte Personen
3. ABSCHNITT
Pflegegeld
3a. ABSCHNITT
3b. Abschnitt
3c. Abschnitt
4. ABSCHNITT
5. ABSCHNITT
6. ABSCHNITT
Verfahren
6a. Abschnitt
Qualitätssicherung
7. ABSCHNITT
8. ABSCHNITT
9. ABSCHNITT
Bundespflegegeldgesetz > § 33a - Qualitätssicherung

6a. Abschnitt
Qualitätssicherung

Qualitätssicherung

Paragraph 33 a,

  1. Absatz einsDie Entscheidungsträger (Paragraph 22,) können Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchführen. Insbesondere können sie in Form von Hausbesuchen überprüfen, ob eine den Bedürfnissen der pflegebedürftigen Person entsprechende Pflege gegeben ist und erforderlichenfalls durch Information und Beratung zu deren Verbesserung beitragen. Dabei sollen nach Möglichkeit auch die an der konkreten Pflegesituation beteiligten Personen einbezogen werden. Solche Hausbesuche können auch auf Wunsch der pflegebedürftigen Person oder der Angehörigen durchgeführt werden.
  2. Absatz 2Die Entscheidungsträger (Paragraph 22,) können pflegenden Angehörigen, die im Rahmen eines Hausbesuches gemäß Absatz eins, psychische Belastungen angegeben haben, als Beitrag zur Prävention und als weitere qualitätssichernde Maßnahme Unterstützungsgespräche anbieten.
  3. Absatz 3Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ist ermächtigt, die für die Durchführung der Unterstützungsgespräche nach Absatz 2, notwendigen, personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Folgende Datenarten werden dabei verarbeitet:
    1. Ziffer eins
      personenbezogene Daten der pflegebedürftigen Person:
      1. Litera a
        Sozialversicherungsnummer,
      2. Litera b
        Pflegegeldstufe,
      3. Litera c
        Geburtsdatum,
      4. Litera d
        Geschlecht,
      5. Litera e
        Dauer der Pflege durch den Angehörigen,
      6. Litera f
        Dauer des Pflegegeldbezugs;
    2. Ziffer 2
      personenbezogene Daten der Person, mit der das Unterstützungsgespräch geführt wird:
      1. Litera a
        Name,
      2. Litera b
        Sozialversicherungsnummer,
      3. Litera c
        Geburtsdatum,
      4. Litera d
        Geschlecht,
      5. Litera e
        Adresse (Bundesland),
      6. Litera f
        Datum und Ort des Gesprächs,
      7. Litera g
        angegebene psychische Belastungen,
      8. Litera h
        Objektressourcen,
      9. Litera i
        Lebensbedingungen und Umstände,
      10. Litera j
        persönliche Ressourcen,
      11. Litera k
        Energieressourcen,
      12. Litera l
        Ziele zur Entlastung der Situation,
      13. Litera m
        Empfehlungen durch Berater.
  4. Absatz 4Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ist verpflichtet, die in Absatz 3, angeführten personenbezogenen Daten im Einzelfall der Anwendung Pflegegeldinformation – PFIF des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger zur Selektionsmöglichkeit für weitere Qualitätssicherungsmaßnahmen und zur Besorgung der Statistik elektronisch zu übermitteln.

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/110/P33a/NOR40215219