Absatz einsIst ein Mitglied (Gast)
- Ziffer einsnur zur Mitwirkung bei nicht mehr als fünf Aufführungen in einem Spieljahr oder
- Ziffer 2für nicht mehr als 60 Aufführungen im Spieljahr gegen ein Entgelt verpflichtet, das die festen Bezüge, die den am jeweiligen Theaterunternehmen im selben Kunstfach tätigen übrigen Mitglieder im Durchschnitt gebühren (Durchschnittsbezug), übersteigt,
so entsteht ein Gastvertrag. Spätestens in einem Rechtsstreit hat der/die Theaterunternehmer/in dem Gast den Durchschnittsbezug gemäß Ziffer 2, auf Verlangen bekannt zu geben.