Theaterarbeitsgesetz > § 41

Gastverträge

Paragraph 41,

  1. Absatz einsIst ein Mitglied (Gast)
    1. Ziffer eins
      nur zur Mitwirkung bei nicht mehr als fünf Aufführungen in einem Spieljahr oder
    2. Ziffer 2
      für nicht mehr als 60 Aufführungen im Spieljahr gegen ein Entgelt verpflichtet, das die festen Bezüge, die den am jeweiligen Theaterunternehmen im selben Kunstfach tätigen übrigen Mitglieder im Durchschnitt gebühren (Durchschnittsbezug), übersteigt,
    so entsteht ein Gastvertrag. Spätestens in einem Rechtsstreit hat der/die Theaterunternehmer/in dem Gast den Durchschnittsbezug gemäß Ziffer 2, auf Verlangen bekannt zu geben.
  2. Absatz 2Auf Gastverträge finden die Bestimmungen der Paragraphen 5,, 8 Absatz 2, und 3, 9, 11, 18, 20, 24 Absatz 4,, 25 bis 27, 29, 34 Absatz eins, und 35 Absatz 3, keine Anwendung.

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2010,

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

31.08.2025

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2010/100/P41/NOR40123192