Seit 1. 1. 2003 gilt in Österreich ein neues Abfertigungsrecht. Eine jahrzehntelange Forderung des österreichischen Gewerkschaftsbundes, dass die Abfertigung bei Kündigung durch die ArbeitnehmerInnen nicht verloren geht, wurde damit umgesetzt und es ist der Initiative des Österreichischen Gewerkschaftsbundes zu verdanken, dass es zu einer Sozialpartnereinigung gekommen ist. Diese Sozialpartnereinigung war die Grundlage für das BMSVG in der heutigen Fassung. Die Notwendigkeit, ein neues Abfertigungsrecht in Österreich einzuführen, wurde durch statistisches Zahlenmaterial unterstrichen. So wurde festgestellt, dass vor Einführung des BMSVG nur ca. 15,5 % der jährlich beendeten Arbeitsverhältnisse länger als drei Jahre gedauert hatten und somit für die Mehrheit der Arbeitsverhältnisse kein Abfertigungsanspruch entstand. Während des gesamten Erwerbslebens hat ca. ein Drittel aller ArbeitnehmerInnen irgendwann eine gesetzliche Abfertigung erhalten. Darüber hinaus führt der Verlust des Abfertigungsanspruches bei einer Kündigung durch den/die ArbeitnehmerIn zu einer Einschränkung der Mobilität am Arbeitsmarkt.
Obwohl das Leistungsniveau im neuen Abfertigungsrecht geringer ist als im alten, überwiegen die Vorteile, dass nunmehr praktisch alle Arbeitsverhältnisse (insbesondere Saisonbeschäftigte) einbezogen sind und die Abfertigungsanwartschaften bei bestimmten Beendigungsarten nicht mehr untergehen.
Mit der Novelle (BGBl. I 102/2007) wurde das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz ab 1. 1. 2008 umfassend geändert. Neben inhaltlichen Veränderungen wurde eine abfertigungsähnliche betriebliche Vorsorge für freie DienstnehmerInnen und Selbstständige analog zur Regelung der Abfertigung neu eingeführt. Die gewerkschaftliche Forderung nach einer besseren Absicherung von freien DienstnehmernInnen wurde in diesem Bereich somit umgesetzt.
Durch die Einbeziehung von Selbstständigen, die nach dem GSVG in der Krankenversicherung pflichtversichert sind (4. Teil des BMSVG) und freiberuflich Selbstständigen sowie Land- und ForstwirtInnen (5. Teil des BMSVG) wurde auch der Titel des Gesetzes geändert. Diese Gruppen fallen nicht in den Vertretungsbereich des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Arbeiterkammern. Somit verbleibt in diesem Skriptum lediglich der Hinweis, dass es für diese Gruppen Regelungen im BMSVG gibt.
Gemäß § 1 BMSVG gelten die Bestimmungen für alle Arbeitsverhältnisse, freie DienstnehmerInnen (§ 4 Abs 4 ASVG), freie DienstnehmerInnen, die geringfügig beschäftigt sind (§ 5 Abs 2 ASVG), sowie freie Dienstverhältnisse von Vorstandsmitgliedern (§ 4 Abs 1 Z 6 ASVG), die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen. Dies sind insbesondere
ArbeiterInnen und Angestellte
JournalistInnen
Gutsangestellte
HausgehilfInnen und Hausangestellte sowie
Lehrlinge iSd Berufsausbildungsgesetzes
Der Geltungsbereich des BMSVG erfasst jedenfalls auch Arbeitsverhältnisse unabhängig von ihrem Verdienst- bzw. Beschäftigungsausmaß. Somit sind auch Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte vom Geltungsbereich erfasst.
Bestimmungen des BMSVG, die direkt auf arbeitsrechtliche Regelungsinhalte abstellen, gelten für freie DienstnehmerInnen nicht (§ 1 Abs 1a Z 2 BMSVG).
Ausgenommen von den Bestimmungen des BMSVG sind Arbeitsverhältnisse und freie Dienstverhältnisse zu Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden (§ 1 Abs 2 Z 1 BMSVG). Dienstverhältnisse von Beamten und Beamtinnen werden nicht aufgrund eines Arbeitsvertrages begründet, sondern durch Ernennung. Somit ist die Rechtsgrundlage der Tätigkeit kein privatrechtlicher Vertrag und es sind die Voraussetzungen des § 1 Abs 1 und 1a BMSVG nicht erfüllt.
Landes- und Gemeindevertragsbedienstete erfüllen die Voraussetzungen des § 1 Abs 1, da diese Arbeitsverhältnisse auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen. Dennoch sind sie von den Bestimmungen des BMSVG ausgenommen. Gemäß Artikel 21 Abs 1 B-VG liegt die Gesetzgebungskompetenz für Beamte und Beamtinnen und Vertragsbedienstete der Länder und Gemeinden im Bereich des Dienstrechtes (Dienstvertragsrecht) nicht beim Bund. In den meisten Bundesländern wurden Mitarbeitervorsorgeregelungen eingeführt (z. B. Wiener MitarbeiterInnenvorsorgegesetz; NÖ Vertragsbedienstetengesetz § 40; OÖ Landes-Vertragsbedienstetengesetz § 55a u. v. a.). Die Bestimmungen orientieren sich im Wesentlichen am BMSVG. In den einzelnen Länderbestimmungen gibt es jedoch unterschiedliche Abweichungen vom BMSVG, deren Aufzählung hier nicht möglich ist.
Für land- und forstwirtschaftliche ArbeiterInnen (iSd Landarbeitergesetzes 1984) sind die Bestimmungen des BMSVG nicht anzuwenden (§ 1 Abs 2 Z 2 BMSVG). Auch für diese ArbeitnehmerInnen steht dem Bund nur die Grundsatzgesetzgebung zu (Art 12 B-VG). Von dieser Kompetenz hat der Gesetzgeber Gebrauch gemacht und das Landarbeitergesetz 1984 novelliert (§§ 39j–39s LAG). Die wesentlichen Änderungen des BMSVG durch die Novelle BGBl. I Nr. 102/2007 wurden im Landarbeitergesetz 1984 übernommen. Insbesondere wurde der Geltungsbereich um freie DienstnehmerInnen, freie DienstnehmerInnen, die geringfügig beschäftigt sind, sowie freie Dienstverhältnisse von Vorstandsmitgliedern erweitert. Die Ausführungsgesetzgebung in den einzelnen Landarbeitsordnungen bleibt den Landesgesetzgebern vorbehalten.
Ausgenommen sind ebenfalls Bundesbeamte (§ 1 Abs 2 Z 3 BMSVG). Für sie gilt Gleiches wie bereits bei den Landes- und Gemeindebeamten erwähnt.
Vertragsbedienstete des Bundes werden in § 1 Abs 2 Z 3 BMSVG ausgenommen. Für diese Arbeitnehmergruppe wurden die Regelungen des BMSVG durch eine Novellierung des § 35 Vertragsbedienstetengesetz 1948 fast vollständig übernommen.
Für ArbeitnehmerInnen, die dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz unterliegen, gelten grundsätzlich die Bestimmungen des BMSVG (§ 2 BMSVG). Die Sonderregelungen wurden in den §§ 21, 33a–33c BUAG durch eine Novelle festgeschrieben.
Auf Heimarbeitsverhältnisse ist das BMSVG nicht anzuwenden. Dies ergibt sich nicht unmittelbar aus den Bestimmungen des § 1 BMSVG. Vielmehr hat der Gesetzgeber die Sonderregelung im § 27b Heimarbeitsgesetz 1960 bezüglich der Abfertigung für HeimarbeiterInnen nicht aufgehoben.
Die Bestimmungen des BMSVG gelten für alle Arbeitsverhältnisse, die nach dem 31. Dezember 2002 neu begründet wurden. Für alle Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1. Jänner 2003 begründet wurden, bleiben die gesetzlichen Abfertigungsbestimmungen (z. B. Angestelltengesetz, Arbeiter-Abfertigungsgesetz) sowie allfällige kollektivvertragliche Regelungen unverändert aufrecht. Dies gilt auch für Lehrverhältnisse, die vor dem 1. 1. 2003 begründet wurden und wenn das Ende der Lehrzeit nach dem 31. Dezember 2002 liegt.
Das alte Abfertigungsrecht bleibt auch unverändert in Geltung, wenn Arbeitsverhältnisse vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hatten und diese lediglich unterbrochen wurden. Dies gilt jedoch nur, wenn anlässlich der Beendigung eine Wiedereinstellungszusage bzw. Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und ArbeitnehmerIn getroffen wurde oder der anzuwendende Kollektivvertrag eine Zusammenrechnung von Arbeitsverhältnissen (Anrechnung von Vordienstzeiten) vorsieht. Eine solche kollektivvertragliche Regelung musste am 1. Juli 2002 bereits bestehen. Eine später (nach dem 1. Juli 2002) in den Kollektivvertrag aufgenommene Regelung über die Anrechnung von Vordienstzeiten ist in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen.
Das alte Abfertigungsrecht bleibt weiter aufrecht, wenn ein Arbeitsverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begründet wurde und der AN innerhalb eines Konzerns, unter Anrechnung der Vordienstzeiten, in ein neues Arbeitsverhältnis wechselt (§ 46 Abs 3 BMSVG).
Die Geltung des BMSVG kann durch schriftliche Vereinbarung – auch für Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1. Jänner 2003 begründet wurden – herbeigeführt werden (vgl. dazu die Ausführungen zum Übergangsrecht).
Für freie Dienstverhältnisse, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens mit 1. 1. 2008 aufrecht sind, besteht grundsätzlich ab diesem Zeitpunkt eine Verpflichtung des Dienstgebers zur Beitragsleistung (unter Außerachtlassung des ersten beitragsfreien Monats nach § 6 Abs 1 BMSVG). Für freie DienstnehmerInnen, die vor dem 1. 1. 2008 ein freies Dienstverhältnis begründet haben und aus diesem freien Dienstverhältnis einen vertraglichen Abfertigungsanspruch haben, gelten die Bestimmungen des BMSVG nicht.
Freie DienstnehmerInnen, die zusätzlich auch im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig sind, unterliegen mit beiden Vertragsverhältnissen dem BMSVG.
Der Arbeitgeber muss laufend einen Betrag in der Höhe von 1,53 % des monatlichen Entgelts (inkl. allfälliger Sonderzahlungen) für den/die ArbeitnehmerIn bzw. für den/die freien DienstnehmerIn einzahlen. Welche Leistungen als Entgelt anzusehen sind, richtet sich nach den Bestimmungen des § 49 ASVG (§ 6 Abs 5 BMSVG) unter Außerachtlassung der Geringfügigkeitsgrenze und der Höchstbeitragsgrundlage. Entgelt im Sinne des § 49 ASVG ist jedenfalls der laufende Lohn bzw. Gehalt, Urlaubszuschüsse, Weihnachtsremunerationen und die Entlohnung für Überstunden. Aber auch Taggelder – soweit sie über die Freigrenze (derzeit € 26,40 pro Tag) hinaus bezahlt werden – sind beitragspflichtig und somit beitragspflichtiges Entgelt. Schmutzzulagen, die gemäß § 68 EStG nicht der Lohnsteuerpflicht unterliegen, sind kein Entgelt iSd § 49 ASVG.
Für die Dauer der Inanspruchnahme der Altersteilzeit (§ 27 AlVG), der Teilpension (§ 27a AlVG), einer Bildungsteilzeit (§ 11a AVRAG), des Solidaritätsprämienmodells (§ 13 AVRAG), der Wiedereingliederungsteilzeit (§ 13a AVRAG ab 1. 7. 2017), der Kurzarbeit (§ 27 Abs 1 AMFG), der Herabsetzung der Normalarbeitszeit (§§ 14a, 14b oder 14d AVRAG) oder einer Qualifizierungsmaßnahme (§§ 37b oder 37c AMSG) ist die Bemessungsgrundlage für den Arbeitgeberbeitrag das monatliche Entgelt auf Basis der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit (§ 6 Abs 4 BMSVG). Spätere Lohnerhöhungen (Mindest- oder Ist-Lohn) sind bei der Beitragsleistung jedenfalls zu berücksichtigen.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, nach Ablauf des ersten Monats Beiträge für die ArbeitnehmerInnen bzw. für die freien DienstnehmerInnen zu bezahlen. Das erste Monat eines Arbeitsverhältnisses und eines freien Dienstverhältnisses ist beitragsfrei, unabhängig, ob eine Probezeit vereinbart wurde oder nicht (§ 6 Abs 1 BMSVG). Dies gilt auch im Falle einer längeren Probezeit (Lehrlinge gemäß § 15 Abs 2 BAG) und bei befristeten Arbeitsverträgen, soweit die Befristung länger als ein Monat dauert.
Beginn des Arbeitsverhältnisses | 1. Juli 2016 |
Erster beitragspflichtiger Tag | 1. August 2016 |
Wird jedoch innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten ab Ende eines Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis bzw. ein freies Dienstverhältnis abgeschlossen, so beginnt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag des neuen Arbeitsverhältnisses oder freien Dienstverhältnisses.
Bei geringfügig Beschäftigten hat der Arbeitgeber die Wahlmöglichkeit, die Beiträge monatlich oder jährlich zu überweisen. Bei einer jährlichen Zahlung muss der Arbeitgeber, neben den zu leistenden Beiträgen, einen Zuschlag von 2,5 % bezahlen.
Die Beitragspflicht besteht für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses (freien Dienstverhältnisses) und erfasst auch bestimmte entgeltfreie Zeiten.
Die Beitragspflicht des Arbeitgebers endet mit dem arbeitsrechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses. Es sind jedoch auch Beiträge zu entrichten für beendigungsabhängige Ansprüche der ArbeitnehmerInnen, soweit diese unter den Entgeltbegriff des § 49 ASVG fallen (z.B. Urlaubsersatzleistung, Kündigungsentschädigung, Sonderzahlungen). Muss der Arbeitgeber solche Zahlungen aufgrund eines rechtskräftigen Gerichtsurteils oder eines gerichtlichen Vergleiches begleichen, so sind die auf die Zahlung entfallenden Beiträge samt Verzugszinsen als Abfertigung direkt an den/die ArbeitnehmerIn auszuzahlen (§ 6 Abs 3 BMSVG). Werden beendigungsabhängige Ansprüche (zB Kündigungsentschädigung, Sonderzahlungen) gerichtlich geltend gemacht, so sind die Beiträge dafür ebenfalls der Höhe nach (also 1,53% der beendigungsabhängigen Ansprüche) einzuklagen (vgl. OGH 29.1.2013, 9 ObA 26/12g).
Die vom Arbeitgeber zu entrichtenden Beiträge werden vom zuständigen Krankenversicherungsträger eingehoben und von diesem an die ausgewählte BV-Kasse weitergeleitet (§ 6 Abs 1 BMSVG). Die Abfuhr der Beiträge wird dem Grunde und der Höhe nach im Zuge der Sozialversicherungsprüfung kontrolliert. Ist der Arbeitgeber mit der Beitragszahlung in Verzug, so sind dafür Verzugszinsen (gemäß § 59 ASVG) zu bezahlen. Auch die Verzugszinsen werden an die BV-Kasse weitergeleitet und kommen dem/der ArbeitnehmerIn zugute.
Grundsätzlich geht das BMSVG davon aus, dass die Beitragsleistung von einem bestimmten Einkommen ausgehend abgeführt wird. Der § 7 des BMSVG sieht jedoch eine Beitragspflicht ohne Entgeltanspruch der ArbeitnehmerInnen vor. Den Arbeitgeber trifft jedoch nicht in allen Fällen des § 7 eine Beitragspflicht. Das BMSVG führt in den Absätzen 5 und 6 des § 7 jene entgeltfreien Fälle an, in denen die Beiträge vom FLAF bzw. vom Bund zu ersetzen sind. Auch die Beitragsgrundlage wurde für die verschiedenen entgeltfreien Zeiten unterschiedlich geregelt.
Bei einer vereinbarten Teilzeitbeschäftigung gilt grundsätzlich das Entgelt auf Basis der reduzierten Arbeitszeit als Bemessungsgrundlage für die Beiträge des Arbeitgebers. Im § 6 Abs. 4 regelt das BMSVG jedoch Fälle von Teilzeitbeschäftigungen, bei denen die Bemessungsgrundlage das Entgelt vor Herabsetzung der Arbeitszeit bleibt. Dies gilt zum Beispiel für die Herabsetzung der Arbeitszeit in folgenden Fällen:
Bei einer Altersteilzeit (§ 27 AlVG)
Bei einer Teilpension (§ 27a AlVG)
Bei einer Wiedereingliederungsteilzeit (§ 13a AVRAG)
Bei Kurzarbeit (§ 37b AMSG)
Bei einer Pflegekarenz (§ 14c AVRAG)
und andere
Für die Dauer eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen Betrag von 1,53 % des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 KBGG (Bemessungsgrundlage Februar 2017 € 14,53 pro Tag) zu entrichten. Bei Ableistung eines Wehrdienstes als ZeitsoldatIn übernimmt der Bund die Beitragszahlung in gleicher Höhe für den 12 Monate übersteigenden Zeitraum (§ 7 Abs. 1 BMSVG).
Besteht bei Antritt eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes kein aufrechtes Arbeitsverhältnis, so besteht kein Anspruch auf Beitragsleistung.
Hat z.B. eine Arbeitnehmerin infolge langer Krankheit keinen Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes vom Arbeitgeber und bezieht sie Krankengeld von der zuständigen Krankenkasse, so muss der Arbeitgeber weiter Beiträge an die BV-Kasse entrichten. Bemessungsgrundlage für diese Beiträge ist die Hälfte des Entgelts, das im Kalendermonat vor Eintritt des Versicherungsfalles gebührt (ohne Sonderzahlungen). Gebührt der Arbeitnehmerin nur die Hälfte (oder ein Viertel) des Krankenentgeltes vom Arbeitgeber, so ist diese Entgeltzahlung beitragspflichtig (gemäß § 6 BMSVG). Da in diesen Fällen auch ein Anspruch auf Krankengeld von der zuständigen Krankenkasse besteht, sind auch die Bedingungen des § 7 Abs 3 BMSVG erfüllt und besteht für den Arbeitgeber eine doppelte Beitragspflicht.
Für die Dauer eines Anspruchs auf Wochengeld muss der Arbeitgeber Beiträge entrichten. Beitragsgrundlage ist das Monatsentgelt einer fiktiven Bemessungsgrundlage. Berechnet wird die Bemessungsgrundlage nach dem Entgelt der letzten drei Kalendermonate vor Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft. Sonderzahlungen sind dabei nur zu berücksichtigen, wenn diese nicht für die Dauer des Wochengeldbezuges bezahlt werden (§ 7 Abs 4 BMSVG).
Für beide Fälle (Beiträge für Kranken- bzw. Wochengeldbezug) ist ein aufrechtes Arbeitsverhältnis Voraussetzung.
Bei Bezug von Kinderbetreuungsgeld besteht ein Anspruch auf eine Beitragsleistung. Dieser Beitrag beträgt 1,53 % des jeweiligen Kinderbetreuungsgeldes (gemäß § 3 Abs 1, § 5a Abs 1, § 5b Abs 1, § 5c Abs 1 oder § 24a Abs 1 KBGG. Dies gilt auch, wenn Kinderbetreuungsgeld bezogen wird und die Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses (im Sinne des BMSVG) nicht länger als drei Jahre zurückliegt. Finanziert werden diese Beiträge aus dem FLAF. Der Anspruch besteht auch, wenn der/die ArbeitnehmerIn während des Bezuges des Kinderbetreuungsgeldes zulässigerweise arbeitet. Das Entgelt für diese Arbeitsleistung führt ebenfalls zu einer Beitragsleistung, sodass zwei Beitragspflichten nebeneinander bestehen (vgl. gekürztes Krankenentgelt und Krankengeldbezug).
Für die Zeit einer Freistellung gegen Entfall des Entgelts wegen einer Sterbebegleitung (§ 14a AVRAG), einer Begleitung von schwersterkrankten Kindern (§ 14b AVRAG) oder einer Pflegekarenz (§ 14c AVRAG), wird zu Lasten des Bundes 1,53 % einer fiktiven Bemessungsgrundlage für den/die ArbeitnehmerIn in die BV-Kasse einbezahlt. Die Bemessungsgrundlage richtet sich nach der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 5b Abs. 1 KBGG (Februar 2017: € 26,60/Tag).
Für die Dauer einer Bildungskarenz nach § 11 AVRAG besteht Anspruch auf Bezahlung von 1,53 % des vom Arbeitnehmer bezogenen Weiterbildungsgeldes (§ 7 Abs 6a BMSVG). Entrichtet werden diese Beiträge aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik (§ 1 AMPFG).