1. Abschnitt
Einrichtung und öffentlich-rechtlicher Auftrag des Österreichischen Rundfunks
1a. Abschnitt
Auftragsvorprüfung
1b. Abschnitt
Berichtspflichten
1c. Abschnitt
Sonstige Tätigkeiten des Österreichischen Rundfunks
2. Abschnitt
Programmgrundsätze
3. Abschnitt
Kommerzielle Kommunikation
4. Abschnitt
Anforderungen an Teletext und Online-Angebote
5. Abschnitt
Organisation
5a. Abschnitt
Gleichstellung von Frauen und Männern
6. Abschnitt
Nettokosten, ORF ‑ Beitrag und Gebarungskontrolle
6a. Abschnitt
Wettbewerbsverhalten des Österreichischen Rundfunks
7. Abschnitt
Stellung der programmgestaltenden Mitarbeiter
8. Abschnitt
Rechtliche Kontrolle
9. Abschnitt
Finanzielle Kontrolle
10. Abschnitt
Zuständigkeit der Gerichte
11. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
ORF-Gesetz > § 24 - Direktoren und Landesdirektoren

Direktoren und Landesdirektoren

Paragraph 24,

  1. Absatz einsDie Direktoren und Landesdirektoren werden vom Stiftungsrat auf Vorschlag des Generaldirektors für die Dauer dessen Funktionsperiode bestellt. Wird die Funktion eines Direktors oder Landesdirektors vor Ablauf der Funktionsperiode vakant, so ist eine Nachbestellung nur für den Rest dieser Funktionsperiode vorzunehmen. Bestellt der Stiftungsrat innerhalb von sechs Wochen nach Erstattung von Vorschlägen des Generaldirektors keine Direktoren oder Landesdirektoren, so hat der Generaldirektor nach Ablauf dieser Frist dem Stiftungsrat unverzüglich einen neuen Vorschlag vorzulegen.
  2. Absatz 2Es sind höchstens vier Direktoren zu bestellen, deren Geschäftsbereich vom Stiftungsrat auf Vorschlag des Generaldirektors (Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 3,) festgelegt wird.
  3. Absatz 3Für jedes Landesstudio ist ein Landesdirektor zu bestellen.

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010,

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/379/P24/NOR40119465