Einleitung.
Von den bürgerlichen Gesetzen überhaupt.
Erster Theil.
Von dem Personen-Rechte.
Zweyter Theil des bürgerlichen Gesetzbuches.
Zweyter Theil.
Zweyte Abtheilung.
Von den persönlichen Sachenrechten.
Siebzehntes Hauptstück.
Von Verträgen und Rechtsgeschäften überhaupt.
Achtzehntes Hauptstück.
Von Schenkungen.
Neunzehntes Hauptstück.
Von dem Verwahrungsvertrage.
Zwanzigstes Hauptstück.
Von dem Leihvertrage.
Ein u. zwanzigstes Hauptstück.
Von dem Darleihensvertrage.
Zwey u. zwanzigstes Hauptstück.
Von der Bevollmächtigung und andern Arten der Geschäftsführung.
Drey u. zwanzigstes Hauptstück.
Von dem Tauschvertrage.
Vier u. zwanzigstes Hauptstück.
Von dem Kaufvertrage.
Fünf u. zwanzigstes Hauptstück.
Von Bestand- Erbpacht- und Erbzins-Verträgen.
Sechs u. zwanzigstes Hauptstück.
Von Verträgen über Dienstleistungen
Siebenundzwanzigstes Hauptstück
Von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Achtundzwanzigstes Hauptstück
Von den Ehepakten und dem Anspruch auf Ausstattung
Neun u. zwanzigstes Hauptstück.
Von den Glücksverträgen.
Dreyßigstes Hauptstück.
Von dem Rechte des Schadensersatzes und der Genugthuung.
Dritter Theil
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch > § 902 - 3) Zeit, Ort und Art der Erfüllung;

3) Zeit, Ort und Art der Erfüllung;

Paragraph 902,

  1. Absatz einsEine durch Vertrag oder Gesetz bestimmte Frist ist vorbehaltlich anderer Festsetzung so zu berechnen, daß bei einer nach Tagen bestimmten Frist der Tag nicht mitgezählt wird, in welchen das Ereignis fällt, von dem der Fristenlauf beginnt.
  2. Absatz 2Das Ende einer nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmten Frist fällt auf denjenigen Tag der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach seiner Benennung oder Zahl dem Tage des Ereignisses entspricht, mit dem der Lauf der Frist beginnt, wenn aber dieser Tag in dem letzten Monat fehlt, auf den letzten Tag dieses Monats.
  3. Absatz 3Unter einem halben Monate sind fünfzehn Tage zu verstehen, unter die Mitte eines Monats der fünfzehnte dieses Monats.

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Inkrafttretensdatum

01.01.1917

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P902/NOR12018626