Absatz einsEine durch Vertrag oder Gesetz bestimmte Frist ist vorbehaltlich anderer Festsetzung so zu berechnen, daß bei einer nach Tagen bestimmten Frist der Tag nicht mitgezählt wird, in welchen das Ereignis fällt, von dem der Fristenlauf beginnt.
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
01.01.1917
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P902/NOR12018626