ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt Ia
Verwaltungspraktikum
ABSCHNITT II
Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst
Abschnitt IIa
Sonderbestimmungen für Vertragshochschullehrpersonen
Abschnitt IIb
Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete des Schulqualitätsmanagements
Abschnitt IIc
Sonderbestimmungen für das wissenschaftliche und künstlerische Personal an Universitäten
Abschnitt III
Sonderbestimmungen für Vertragslehrer und Vertragsassistenten an Universitäten
Abschnitt IV
Sonderbestimmungen für Vertragsprofessoren an Universitäten und Vertragsdozenten an Universitäten
Abschnitt IVa
Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete in der Schulevaluation
ABSCHNITT V
Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete des Krankenpflegedienstes
Abschnitt Va
Vertragsbedienstete des Gesundheits- und Krankenpflegedienstes
Abschnitt VI
Vertragsbedienstete des Verwaltungsdienstes und Vertragsbedienstete des handwerklichen Dienstes
ABSCHNITT VII
Abschnitt VIII
Übergangsbestimmungen
Abschnitt IX
Schlussbestimmungen
Vertragsbedienstetengesetz 1948 > § 70 - Kündigung

Kündigung

Paragraph 70,

  1. Absatz einsDem Vertragsbediensteten, der nach Paragraph 32, Absatz 4, gekündigt werden kann, ist vor der beabsichtigten Kündigung nachweislich ein im Wirkungsbereich seines Ressorts gelegener freier oder frei werdender Arbeitsplatz, der besetzt werden soll, anzubieten, wenn
    1. Ziffer eins
      der Vertragsbedienstete die für diesen Arbeitsplatz erforderliche Ausbildung und Eignung aufweist und
    2. Ziffer 2
      dieser Arbeitsplatz seiner Entlohnungsgruppe entspricht.
  2. Absatz 2Maßgebender Zeitpunkt für die Ermittlung eines Arbeitsplatzes nach Absatz eins, durch die oberste Personalstelle ist der Monatserste, der der Wirksamkeit der Auflassung des Arbeitsplatzes wegen Vorliegens von Gründen nach Paragraph 32, Absatz 4, vorangeht.
  3. Absatz 3Steht ein Arbeitsplatz nach Absatz eins, nicht zur Verfügung, ist die Kündigung sofort zulässig. Steht ein Arbeitsplatz nach Absatz eins, zur Verfügung, ist der Vertragsbedienstete von diesem und den mit diesem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen in der künftigen Dienststelle mit dem Beifügen zu verständigen, daß bei Nichtannahme dieses Arbeitsplatzes innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung seine Kündigung in Aussicht genommen ist. Auf die nachweisliche Zustellung dieser Verständigung ist Paragraph 24, Absatz 9, anzuwenden. Nimmt der Vertragsbedienstete dieses Angebot nachweislich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dessen nachweislicher Zustellung an, ist seine Kündigung unzulässig. Eine Ausschreibung des vom Vertragsbediensteten innerhalb dieser Frist angenommenen Arbeitsplatzes hat zu unterbleiben.

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 1999,

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P70/NOR12116835