Absatz einsDem Vertragsbediensteten, der nach Paragraph 32, Absatz 4, gekündigt werden kann, ist vor der beabsichtigten Kündigung nachweislich ein im Wirkungsbereich seines Ressorts gelegener freier oder frei werdender Arbeitsplatz, der besetzt werden soll, anzubieten, wenn
- Ziffer einsder Vertragsbedienstete die für diesen Arbeitsplatz erforderliche Ausbildung und Eignung aufweist und
- Ziffer 2dieser Arbeitsplatz seiner Entlohnungsgruppe entspricht.