ERSTER TEIL.
Allgemeine Bestimmungen.
ABSCHNITT I.
Geltungsbereich.
ABSCHNITT II.
Umfang der Versicherung.
ABSCHNITT III.
Versicherungsträger und ihre Zuständigkeit; Dachverband der Sozialversicherungsträger
ABSCHNITT IV.
Meldungen und Auskunftspflicht.
ABSCHNITT V.
Mittel der Sozialversicherung.
ABSCHNITT VI.
Leistungsansprüche.
Abschnitt VIa
Aufwertung und Anpassung in der Sozialversicherung
ABSCHNITT VII.
Befreiung von Abgaben.
ABSCHNITT VIII.
Strafbestimmungen.
ZWEITER TEIL.
Leistungen der Krankenversicherung.
DRITTER TEIL.
Unfallversicherung.
VIERTER TEIL.
Pensionsversicherung.
FÜNFTER TEIL.
Beziehungen der Versicherungsträger (des Dachverbandes) zueinander und Ersatzleistungen, Haftung des Dienstgebers bei Arbeitsunfällen
SECHSTER TEIL.
Beziehungen der Träger der Sozialversicherung (des Dachverbandes) zu den Angehörigen der Gesundheitsberufe und anderen Vertragspartnerinnen und Vertragspartnern
SIEBENTER TEIL.
Verfahren.
ACHTER TEIL
Aufbau der Verwaltung
NEUNTER TEIL
Sonderbestimmungen
ZEHNTER TEIL.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz > § 90 - Zusammentreffen eines Pensionsanspruches aus eigener Pensionsversicherung mit einem Anspruch auf Krankengeld

Zusammentreffen eines Pensionsanspruches aus eigener Pensionsversicherung mit einem Anspruch auf Krankengeld

Paragraph 90,

Trifft ein Pensionsanspruch aus eigener Pensionsversicherung, ausgenommen ein Anspruch auf Teilpension oder auf Alterspension (Knappschaftsalterspension), mit einem Anspruch auf Krankengeld zusammen, so ruht der Pensionsanspruch für die weitere Dauer des Krankengeldanspruches mit dem Betrag des Krankengeldes. Das Ruhen des Pensionsanspruches tritt auch dann ein, wenn während der Dauer der Verwirkung (Paragraph 88, Absatz eins,) oder Versagung (Paragraph 142,) des Krankengeldanspruches die Pension anfällt oder wieder auflebt.

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2001,

Inkrafttretensdatum

01.10.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P90/NOR40023527