ERSTER TEIL.
Allgemeine Bestimmungen.
ABSCHNITT I.
Geltungsbereich.
ABSCHNITT II.
Umfang der Versicherung.
ABSCHNITT III.
Versicherungsträger und ihre Zuständigkeit; Dachverband der Sozialversicherungsträger
ABSCHNITT IV.
Meldungen und Auskunftspflicht.
ABSCHNITT V.
Mittel der Sozialversicherung.
ABSCHNITT VI.
Leistungsansprüche.
Abschnitt VIa
Aufwertung und Anpassung in der Sozialversicherung
ABSCHNITT VII.
Befreiung von Abgaben.
ABSCHNITT VIII.
Strafbestimmungen.
ZWEITER TEIL.
Leistungen der Krankenversicherung.
DRITTER TEIL.
Unfallversicherung.
VIERTER TEIL.
Pensionsversicherung.
FÜNFTER TEIL.
Beziehungen der Versicherungsträger (des Dachverbandes) zueinander und Ersatzleistungen, Haftung des Dienstgebers bei Arbeitsunfällen
SECHSTER TEIL.
Beziehungen der Träger der Sozialversicherung (des Dachverbandes) zu den Angehörigen der Gesundheitsberufe und anderen Vertragspartnerinnen und Vertragspartnern
SIEBENTER TEIL.
Verfahren.
ACHTER TEIL
Aufbau der Verwaltung
NEUNTER TEIL
Sonderbestimmungen
ZEHNTER TEIL.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz > § 103 - Aufrechnung.

Aufrechnung.

Paragraph 103,

  1. Absatz einsDie Versicherungsträger dürfen auf die von ihnen zu erbringenden Geldleistungen aufrechnen:
    1. Ziffer eins
      vom Anspruchsberechtigten einem Versicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz geschuldete fällige Beiträge (Paragraph 58, Absatz 6,), soweit das Recht auf Einforderung nicht verjährt ist;
    2. Ziffer 2
      von Versicherungsträgern zu Unrecht erbrachte, vom Anspruchsberechtigten rückzuerstattende Leistungen, soweit das Recht auf Rückforderung nicht verjährt ist;
    3. Ziffer 3
      von Versicherungsträgern gewährte Vorschüsse (Paragraphen 104, Absatz eins, letzter Satz, 368 Absatz 2,);
    4. Ziffer 4
      die sich aus der Anwendung des Paragraph 92, ergebenden Unterschiedsbeträge;
    5. Ziffer 5
      von Versicherungsträgern erbrachte Leistungen, die durch den Rechtsgrund der neu anfallenden Leistung für den gleichen Zeitraum zu Unrecht gezahlt wurden.
  2. Absatz 2Die Aufrechnung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist nur bis zur Hälfte der zu erbringenden Geldleistung zulässig, wobei jedoch der anspruchsberechtigten Person ein Gesamteinkommen in der Höhe von 90% des jeweils in Betracht kommenden Richtsatzes nach Paragraph 293, verbleiben muss. Gesamteinkommen ist die zu erbringende Geldleistung zuzüglich eines aus übrigen Einkünften der leistungsberechtigten Person erwachsenden Nettoeinkommens (Paragraph 292,) und der nach Paragraph 294, zu berücksichtigenden Beträge.
  3. Absatz 3Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten eine fällige Geldleistung noch nicht ausgezahlt, ist die Aufrechnung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ohne Begrenzung bis zur vollen Höhe der noch nicht ausgezahlten Geldleistung zulässig.

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015,

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P103/NOR40167621