Absatz einsDie Versicherungsträger dürfen auf die von ihnen zu erbringenden Geldleistungen aufrechnen:
- Ziffer einsvom Anspruchsberechtigten einem Versicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz geschuldete fällige Beiträge (Paragraph 58, Absatz 6,), soweit das Recht auf Einforderung nicht verjährt ist;
- Ziffer 2von Versicherungsträgern zu Unrecht erbrachte, vom Anspruchsberechtigten rückzuerstattende Leistungen, soweit das Recht auf Rückforderung nicht verjährt ist;
- Ziffer 3von Versicherungsträgern gewährte Vorschüsse (Paragraphen 104, Absatz eins, letzter Satz, 368 Absatz 2,);
- Ziffer 4die sich aus der Anwendung des Paragraph 92, ergebenden Unterschiedsbeträge;
- Ziffer 5von Versicherungsträgern erbrachte Leistungen, die durch den Rechtsgrund der neu anfallenden Leistung für den gleichen Zeitraum zu Unrecht gezahlt wurden.