Betriebsrats-Wahlordnung 1974 > § 35a - Absehen von der Verwendung eines einheitlichen Stimmzettels

Absehen von der Verwendung eines einheitlichen Stimmzettels

Paragraph 35 a,

  1. Absatz einsIn Betrieben (Arbeitnehmergruppen), in denen erstmals ein Betriebsrat gewählt werden soll, oder in denen nicht mehr als 150 Arbeitnehmer wahlberechtigt sind, kann der Wahlvorstand beschließen, keinen einheitlichen Stimmzettel aufzulegen. Eine erstmalige Betriebsratswahl liegt dann vor, wenn im selben Betrieb für dieselbe Arbeitnehmergruppe im Zeitraum von sechs Monaten vor der Wahl des Wahlvorstandes kein funktionsfähiger Betriebsrat bestanden hat.
  2. Absatz 2Der Beschluß des Wahlvorstandes ist in der Wahlkundmachung anzuführen. Im Beschluß ist auch das Ausmaß des leeren Stimmzettels festzulegen.
  3. Absatz 3Zur Stimmabgabe ist dem Wähler vom Vorsitzenden des Wahlvorstandes (Wahlkommission) anstelle eines einheitlichen Stimmzettels ein leerer Stimmzettel auszufolgen; zur brieflichen Stimmabgabe ist dem Wähler anstelle eines einheitlichen Stimmzettels ein leerer Stimmzettel zu übermitteln oder auszuhändigen.

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 690 aus 1990,

Inkrafttretensdatum

01.12.1990

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/319/P35a/NOR12096901