1. HAUPTSTÜCK
ORGANISATIONSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
Abschnitt 1
Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung
Abschnitt 2
Betriebsrat
Abschnitt 3
Betriebsausschuß
Abschnitt 4
Betriebsräteversammlung
Abschnitt 5
Zentralbetriebsrat
Abschnitt 5a
Konzernvertretung
Abschnitt 6
Rechtsstellung der Mitglieder des Betriebsrates
Abschnitt 7
Jugendvertretung im Betrieb
Abschnitt 8
Jugendvertretung im Unternehmen
2. HAUPTSTÜCK
BEFUGNISSE DER ARBEITNEHMERSCHAFT
3. HAUPTSTÜCK
BEZEICHNUNG WEIBLICHER FUNKTIONÄRE VON ORGANEN DER ARBEITNEHMERSCHAFT
4. HAUPTSTÜCK
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974 > § 10 - Konstituierung des Betriebsrates

Abschnitt 2
Betriebsrat

Konstituierung des Betriebsrates

Paragraph 10,

  1. Absatz einsDas an Lebensjahren älteste Mitglied des neugewählten Betriebsrates hat nach Durchführung der Betriebsratswahl die übrigen gewählten Mitglieder binnen zwei Wochen zur Wahl der Organe (Funktionäre) des Betriebsrates (konstituierende Sitzung) einzuberufen. Die Einberufung hat die konstituierende Sitzung so rechtzeitig vorzusehen, daß der neugewählte Betriebsrat unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeitsdauer des abtretenden Betriebsrates seine Tätigkeit aufnehmen kann, in jedem Fall aber ist die konstituierende Sitzung innerhalb von sechs Wochen nach Durchführung der Betriebsratswahl(Anm. 1) vorzusehen. Kommt das älteste Mitglied der Pflicht zur Einberufung des Betriebsrats zur konstituierenden Sitzung binnen zwei Wochen nach Durchführung der Betriebsratswahl(Anm. 1) nicht nach, so ist jedes Mitglied des Betriebsrates, das an erster Stelle eines Wahlvorschlags zu diesem Betriebsrat gereiht war, zur Einberufung berechtigt. Im Falle mehrerer gleichzeitiger Einberufungen gilt die Einberufung des Betriebsratsmitglieds, das auf dem Wahlvorschlag mit der größeren Anzahl der gültigen Stimmen gewählt wurde. Bei Stimmengleichheit ist jene Einberufung maßgebend, die den früheren Termin für die konstituierende Sitzung vorsieht. Auf die Einberufung ist Paragraph 14, Absatz 4 bis 6 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Verständigung über die Einberufung mindestens drei Tage vor der Sitzung zu erfolgen hat.
  2. Absatz 2Die Mitglieder des Betriebsrates haben zunächst unter dem Vorsitz des Einberufers aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen den Vorsitzenden zu wählen. Bei Stimmengleichheit gilt jenes für die Funktion des Vorsitzenden vorgeschlagene Betriebsratsmitglied als gewählt, das auf jenem Wahlvorschlag kandidiert hat, der bei der Betriebsratswahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat. Haben beide Wahlvorschläge die gleiche Stimmenzahl erreicht oder haben beide Kandidaten für die Funktion des Vorsitzenden auf den gleichen Wahlvorschlag kandidiert, so entscheidet das Los.
  3. Absatz 3Nach seiner Wahl hat der Vorsitzende den Vorsitz zu übernehmen und die Wahl der übrigen Funktionäre des Betriebsrates zu leiten. Bei Stimmengleichheit gilt, sofern Absatz 4, nicht anderes bestimmt, jener Kandidat als gewählt, für den der Vorsitzende gestimmt hat.
  4. Absatz 4Im Falle des Losentscheides bei der Wahl des Vorsitzenden (Absatz 2,) ist der (erste) Vorsitzendenstellvertreter jener wahlwerbenden Gruppe zu entnehmen, die auf Grund des Losentscheides nicht den Vorsitzenden stellt.
  5. Absatz 5Der Betriebsrat kann weitere Stellvertreter des Vorsitzenden und erforderlichenfalls einen Schriftführer wählen. Er hat, sofern ein Betriebsratsfonds besteht, einen Kassaverwalter zu wählen. Sofern der Betriebsrat aus mindestens drei Mitgliedern besteht, dürfen die Funktionen des Vorsitzenden (Stellvertreters) und des Kassaverwalters nicht in einer Person vereinigt werden.
  6. Absatz 6Besteht ein Betriebsrat aus zwei Mitgliedern, so wird in der konstituierenden Sitzung mangels Einigung dasjenige Mitglied Vorsitzender, das bei der Betriebsratswahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat. Liegt Stimmengleichheit vor, so entscheidet das Los. Wurden beide Betriebsratsmitglieder auf einem Wahlvorschlag gewählt, so wird in der konstituierenden Sitzung mangels Einigung das an erster Stelle gereihte Mitglied Vorsitzender.

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Anmerkung 1: Artikel 2, Ziffer eins, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2021, lautet: „In Paragraph 10, Absatz eins, erster, dritter und vierter Satz wird der Ausdruck „nach Kundmachung des Wahlergebnisses“ durch den Ausdruck „nach Durchführung der Betriebsratswahl“ ersetzt.“. Der Ausdruck befindet sich im ersten, zweiten und dritten Satz.)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2021,

Inkrafttretensdatum

01.06.2021

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/355/P10/NOR40234314