Artikel XXXIV
ERSTER TEIL
Allgemeine Bestimmungen
ZWEITER TEIL
Leistungen
ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen über Leistungsansprüche
ABSCHNITT II
Leistungen der Krankenversicherung
ABSCHNITT III
Leistungen der Pensionsversicherung
Abschnitt IV
Leistungen der Unfallversicherung
ABSCHNITT V
Rehabilitation und Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge
ABSCHNITT VI
Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis und Ausscheiden aus einem solchen
DRITTER TEIL
Beziehungen der Versicherungsträger zueinander und zu den Trägern der Sozialhilfe; Ersatzleistungen; Schadenersatz und Haftung; Verfahren
VIERTER TEIL
Aufbau der Verwaltung
FÜNFTER TEIL
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Bauern-Sozialversicherungsgesetz > § 148 - Aufgaben

Abschnitt IV
Leistungen der Unfallversicherung

1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Aufgaben

Paragraph 148,

  1. Absatz einsDie Unfallversicherung trifft Vorsorge für die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, für die erste Hilfeleistung bei Arbeitsunfällen sowie für die Unfallheilbehandlung, den Ausgleich des Arbeitsausfalls im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, die Rehabilitation von Versehrten und die Entschädigung nach Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Die Vorsorge umfaßt auch die Information, die Forschung nach den wirksamsten Methoden und Mitteln zur Erfüllung dieser Aufgaben sowie der sonstigen Aufgaben im Bereich der arbeitsmedizinischen Betreuung der Versicherten, soweit deren Durchführung der Unfallversicherung übertragen ist.
  2. Absatz 2Die Rehabilitation umfaßt die im Rahmen der Unfallheilbehandlung vorgesehenen medizinischen Maßnahmen, berufliche Maßnahmen und, soweit dies zu ihrer Ergänzung erforderlich ist, soziale Maßnahmen mit dem Ziel, Versehrte bis zu einem solchen Grad ihrer Leistungsfähigkeit wiederherzustellen, der sie in die Lage versetzt, im beruflichen und wirtschaftlichen Leben und in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd einnehmen zu können.

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1998,

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/559/P148/NOR40006199