Artikel XXXIV
ERSTER TEIL
Allgemeine Bestimmungen
ZWEITER TEIL
Leistungen
ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen über Leistungsansprüche
ABSCHNITT II
Leistungen der Krankenversicherung
ABSCHNITT III
Leistungen der Pensionsversicherung
Abschnitt IV
Leistungen der Unfallversicherung
ABSCHNITT V
Rehabilitation und Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge
ABSCHNITT VI
Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis und Ausscheiden aus einem solchen
DRITTER TEIL
Beziehungen der Versicherungsträger zueinander und zu den Trägern der Sozialhilfe; Ersatzleistungen; Schadenersatz und Haftung; Verfahren
VIERTER TEIL
Aufbau der Verwaltung
FÜNFTER TEIL
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Bauern-Sozialversicherungsgesetz > § 86 - Heilmittel

Heilmittel

Paragraph 86,

  1. Absatz einsDie Heilmittel umfassen
    1. Litera a
      die notwendigen Arzneien und
    2. Litera b
      die sonstigen Mittel, die zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges dienen.
  2. Absatz 2Die Kosten der Heilmittel sind vom Versicherungsträger durch Abrechnung mit den Apotheken zu übernehmen. Ein Kostenanteil des Versicherten (Paragraph 80, Absatz 2,) ist nicht einzuheben. Die Apotheken übermitteln zum Zweck der Versorgungsforschung auch die der Abrechnung entsprechenden Daten, wenn keine Abrechnung des Heilmittels mit dem Träger der Krankenversicherung erfolgt, da die Rezeptgebühr nach Absatz 3, höher ist als der sonst der Krankenversicherung (inklusive Umsatzsteuer) verrechnete Preis.
  3. Absatz 3Für jedes auf einem Rezept verordnete und auf Rechnung des Versicherungsträgers bezogene Heilmittel ist als Kostenbeteiligung eine Rezeptgebühr in der Höhe von 4,35 € Anmerkung 1) zu zahlen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 45,) vervielfachte Betrag. Der vervielfachte Betrag ist auf fünf Cent zu runden. Die Satzung kann, soweit dies für die Sicherstellung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers erforderlich ist, die Rezeptgebühr im Fall des Absatz 5, als verminderte Rezeptgebühr, deren Höchstausmaß 50% der jeweils geltenden Rezeptgebühr nicht übersteigen darf, festsetzen. Die Rezeptgebühr ist bei Abgabe des Heilmittels an die abgebende Stelle für Rechnung des Versicherungsträgers zu zahlen. Die Zahlung ist von dieser Stelle auf dem Rezept zu vermerken.
  4. Absatz 4Bei anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten darf eine Rezeptgebühr nicht eingehoben werden.
  5. Absatz 5Der Versicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten nach Maßgabe der vom Dachverband der Sozialversicherungsträger hiezu erlassenen Richtlinien von der Einhebung der Rezeptgebühr dann abzusehen, wenn durch die Satzung gemäß Absatz 3, nichts anderes bestimmt wird.
  6. Absatz 6Der Versicherungsträger hat von der Einhebung der Rezeptgebühr auch bei Erreichen der in den Richtlinien des Dachverbandes nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 15, ASVG vorgesehenen Obergrenze abzusehen.

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Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 7,10 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2024, für 2025: 7,55 €)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2024,

Inkrafttretensdatum

20.07.2024

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/559/P86/NOR40264417