Absatz einsDie an Bildschirmarbeitsplätzen beschäftigten Arbeitnehmer/innen sind über folgendes zu informieren:
- Ziffer einsob an Arbeitsplätzen Bildschirmarbeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, vorliegt,
- Ziffer 2das Recht auf Untersuchungen gemäß Paragraph 11,,
- Ziffer 3das Recht auf Zurverfügungstellung einer speziellen Sehhilfe bei Zutreffen der Voraussetzungen des Paragraph 68, Absatz 3, Ziffer 4, ASchG und
- Ziffer 4den Anspruch auf Pausen und Tätigkeitswechsel gemäß Paragraph 10,