1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
2. Abschnitt
Bildschirmarbeitsplätze
3. Abschnitt
Bildschirmarbeit
4. Abschnitt
Sonstige Pflichten der Arbeitgeber/innen
5. Abschnitt
Schlußbestimmungen
Bildschirmarbeitsverordnung > § 14 - Information

Information

Paragraph 14,

  1. Absatz einsDie an Bildschirmarbeitsplätzen beschäftigten Arbeitnehmer/innen sind über folgendes zu informieren:
    1. Ziffer eins
      ob an Arbeitsplätzen Bildschirmarbeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, vorliegt,
    2. Ziffer 2
      das Recht auf Untersuchungen gemäß Paragraph 11,,
    3. Ziffer 3
      das Recht auf Zurverfügungstellung einer speziellen Sehhilfe bei Zutreffen der Voraussetzungen des Paragraph 68, Absatz 3, Ziffer 4, ASchG und
    4. Ziffer 4
      den Anspruch auf Pausen und Tätigkeitswechsel gemäß Paragraph 10,
  2. Absatz 2Die Information der einzelnen Arbeitnehmer/innen kann entfallen, wenn Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt oder Belegschaftsorgane errichtet sind und diese im Sinne des Absatz eins, informiert werden.

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 1998,

Inkrafttretensdatum

01.05.1998

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1998/124/P14/NOR12115565