1. Hauptstück
Allgemeines
2. Hauptstück
Bezüge
3. Hauptstück
Sachleistungen und Aufwandsersatz
4. Hauptstück
Leistungen bei Erkrankung oder Verletzung sowie im Falle des Todes
5. Hauptstück
Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe
6. Hauptstück
Entschädigung und Fortzahlung der Bezüge
7. Hauptstück
Sonder-, Straf- und Schlussbestimmungen
Heeresgebührengesetz 2001 > § 20 - Bestattung und Überführung

Bestattung und Überführung

Paragraph 20,

Im Falle des Todes eines Anspruchsberechtigten hat der Bund die notwendigen Bestattungskosten sowie die notwendigen Kosten einer Überführung des Verstorbenen vom Todes- zum Bestattungsort zu tragen. Ist der Todesort im Ausland gelegen und hat der Anspruchsberechtigte sich nicht aus dienstlichen Gründen im Ausland befunden, so gebühren die Überführungskosten erst ab der Staatsgrenze. Ist der Bestattungsort im Ausland gelegen, so gebühren, sofern der Verstorbene nicht am Ort seines früheren Hauptwohnsitzes bestattet wird, die Überführungskosten nur bis zur Staatsgrenze.

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,

Inkrafttretensdatum

01.04.2001

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/31/P20/NOR40017188