Schwerarbeitsverordnung > § 4 - Schwerarbeitsmonat

Schwerarbeitsmonat

Paragraph 4,

Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem eine oder mehrere Tätigkeiten nach Paragraph eins, Absatz eins, zumindest in jenem Ausmaß ausgeübt wurden, das einen Versicherungsmonat im Sinne des Paragraph 231, Ziffer eins, Litera a, ASVG begründet. Arbeitsunterbrechungen bleiben dabei außer Betracht, solange die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung weiter besteht.

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2006,

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2006/104/P4/NOR40076338