Trifft beide Teile ein Verschulden an der vorzeitigen Lösung des Dienstverhältnisses, so hat der Richter nach freiem Ermessen zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Ersatz gebührt.
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
01.01.1917
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P1162c/NOR12018901