Erster Theil.
Allgemeine Bestimmungen.
Erster Abschnitt.
Parteien.
Zweiter Abschnitt.
Verfahren.
Erster Titel.
Schriftsätze.
Zweiter Titel.
Zustellungen.
Dritter Titel.
Fristen und Tagsatzungen.
Vierter Titel.
Folgen der Versäumung, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Fünfter Titel.
Unterbrechung und Ruhen des Verfahrens.
Dritter Abschnitt.
Mündliche Verhandlung.
Zweiter Theil.
Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz.
Dritter Theil.
Verfahren vor den Bezirksgerichten.
Vierter Theil.
Rechtsmittel.
Fünfter Theil.
Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage.
Sechster Theil.
Besondere Arten des Verfahrens.
Zivilprozessordnung > § 155

Fünfter Titel.
Unterbrechung und Ruhen des Verfahrens.

Tod einer Partei.

Paragraph 155,

  1. Absatz einsDurch den Tod einer Partei wird das Verfahren nur dann unterbrochen, wenn die verstorbene Partei weder durch einen Rechtsanwalt, noch durch eine andere von ihr mit Processvollmacht ausgestattete Person vertreten war.
  2. Absatz 2Die Unterbrechung dauert bis zur Aufnahme des Verfahrens durch die Rechtsnachfolger der verstorbenen Partei, oder wenn der Gegner früher die Bestellung eines Curators beantragt (Paragraph 811, a. b. G. B.), um wider diesen das Verfahren fortzusetzen, bis zur Aufnahme des Verfahrens durch den Curator.
  3. Absatz 3Um die Aufnahme des Verfahrens durch die Rechtsnachfolger der verstorbenen Partei zu bewirken, kann der Gegner bei dem Gerichte, bei welchem die Rechtssache zur Zeit des Todes der verstorbenen Partei anhängig war, auch die Ladung dieser Rechtsnachfolger beantragen. Zufolge eines solchen Antrages sind dieselben zur Aufnahme des Verfahrens und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache oder zur Fortführung dieser Verhandlung zu laden.
  4. Absatz 4Diese Ladung ist nach den für Klagen geltenden Bestimmungen zuzustellen.

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1955,

Inkrafttretensdatum

01.03.1956

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P155/NOR12020288