Absatz einsDurch den Tod einer Partei wird das Verfahren nur dann unterbrochen, wenn die verstorbene Partei weder durch einen Rechtsanwalt, noch durch eine andere von ihr mit Processvollmacht ausgestattete Person vertreten war.
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1955,
01.03.1956
https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P155/NOR12020288