Erster Theil.
Allgemeine Bestimmungen.
Zweiter Theil.
Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz.
Erster Abschnitt.
Verfahren bis zum Urtheile.
Erster Titel.
Klage, Klagebeantwortung, vorbereitendes Verfahren und Streitverhandlung.
Zweiter Titel.
Allgemeine Bestimmungen über den Beweis und die Beweisaufnahme.
Dritter Titel.
Beweis durch Urkunden.
Vierter Titel.
Beweis durch Zeugen.
Fünfter Titel.
Beweis durch Sachverständige.
Sechster Titel.
Beweis durch Augenschein.
Siebenter Titel.
Beweis durch Vernehmung der Parteien.
Achter Titel.
Sicherung von Beweisen.
Zweiter Abschnitt.
Urtheile und Beschlüsse.
Dritter Theil.
Verfahren vor den Bezirksgerichten.
Vierter Theil.
Rechtsmittel.
Fünfter Theil.
Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage.
Sechster Theil.
Besondere Arten des Verfahrens.
Zivilprozessordnung > § 288

Verfahren bei der Beweisaufnahme.

Paragraph 288,

  1. Absatz einsFür die zum Zwecke einer Beweisaufnahme erforderlichen Ladungen und für alle anderen zur Beweisaufnahme erforderlichen Vorkehrungen hat, falls die Beweisaufnahme vor dem erkennenden Gerichte stattfindet, der Vorsitzende des Senates, außerdem aber der Richter, welchem die Beweisaufnahme obliegt, von amtswegen Sorge zu tragen. Letzterer hat auch die Tagsatzung für die Beweisaufnahme von amtswegen anzuberaumen.
  2. Absatz 2Die Parteien können die von ihnen benannten Zeugen oder die Personen, welche sie dem Gerichte bei der Verhandlung als Zeugen namhaft machen oder als Sachverständige in Vorschlag bringen wollen, auch ohne vorherige gerichtliche Vorladung zur Verhandlung vor dem erkennenden Gerichte mitbringen.

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P288/NOR12020424