Erster Theil.
Allgemeine Bestimmungen.
Zweiter Theil.
Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz.
Dritter Theil.
Verfahren vor den Bezirksgerichten.
Vierter Theil.
Rechtsmittel.
Fünfter Theil.
Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage.
Sechster Theil.
Besondere Arten des Verfahrens.
Zivilprozessordnung > § 534

Paragraph 534,

  1. Absatz einsDie Klage ist binnen der Notfrist von vier Wochen zu erheben.
  2. Absatz 2Diese Frist ist zu berechnen:
    1. Ziffer eins
      im Falle des Paragraph 529,, Ziffer eins,, von dem Tage, an welchem die Partei von dem Ausschließungsgrunde Kenntnis erhalten hat, oder wenn dies vor Eintritt der Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung geschehen, vom letzteren Tage;
    2. Ziffer 2
      im Falle des Paragraph 529,, Ziffer 2,, von dem Tage, an welchem die Entscheidung der Partei, und wenn diese nicht processfähig ist, dem gesetzlichen Vertreter derselben zugestellt wurde, jedoch gleichfalls nicht vor eingetretener Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung;
    3. Ziffer 3
      in den Fällen des Paragraph 530, Ziffer eins bis 5 von dem Tage, an welchem das strafgerichtliche Urtheil oder der die Einstellung eines strafgerichtlichen Verfahrens aussprechende Beschluss in Rechtskraft erwachsen ist;
    4. Ziffer 4
      im Falle des Paragraph 530,, Ziffer 6 und 7, von dem Tage, an welchem die Partei imstande war, die rechtskräftige Entscheidung zu benützen oder die ihr bekannt gewordenen Thatsachen und Beweismittel bei Gericht vorzubringen;
    5. Ziffer 5
      im Falle des Paragraph 531, von der Zustellung der Entscheidung erster Instanz.
  3. Absatz 3Nach Ablauf von zehn Jahren nach dem Eintritte der Rechtskraft der Entscheidung kann die Klage, mit Ausnahme des in Ziffer 2, erwähnten Falles, nicht mehr erhoben werden.

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,

Inkrafttretensdatum

01.05.1983

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P534/NOR12020680