Wenn eine einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt (Paragraphen 382 b,, 382c) beantragt wurde und der Antragsgegner gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aus Anlass eines Betretungs- und Annäherungsverbots nach Paragraph 38 a, SPG eine Abgabestelle bekanntgegeben hat, so gilt diese als Abgabestelle für das gerichtliche Verfahren über eine einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt. Hat der Antragsgegner eine solche Bekanntgabe trotz Hinweises auf die Rechtsfolgen unterlassen, so können die Zustellungen im Verfahren über die einstweilige Verfügung durch Hinterlegung so lange ohne vorausgehenden Zustellversuch vorgenommen werden (Paragraphen 8 und 23 Zustellgesetz), bis dem Gericht eine Abgabestelle bekanntgegeben wird.
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,
01.07.2021
https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P382g/NOR40233918