Erster Teil
Exekution
Zweiter Teil
Sicherung
Erster Abschnitt
Exekutionshandlungen zur Sicherung von Geldforderungen (Exekution zur Sicherstellung)
Zweiter Abschnitt
Einstweilige Verfügungen
Dritter Teil
Internationales Exekutionsrecht
Vierter Teil
Begleitregelungen
Fünfter Teil
Anfechtung von Rechtshandlungen
Sechster Teil
Vollzugsgebühr und Vergütungen der Gerichtsvollzieher
Siebenter Teil
Inkrafttreten, Schluss- und Übergangsbestimmungen
Exekutionsordnung > § 382g - Abgabestelle des Antragsgegners

Abgabestelle des Antragsgegners

Paragraph 382 g,

Wenn eine einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt (Paragraphen 382 b,, 382c) beantragt wurde und der Antragsgegner gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aus Anlass eines Betretungs- und Annäherungsverbots nach Paragraph 38 a, SPG eine Abgabestelle bekanntgegeben hat, so gilt diese als Abgabestelle für das gerichtliche Verfahren über eine einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt. Hat der Antragsgegner eine solche Bekanntgabe trotz Hinweises auf die Rechtsfolgen unterlassen, so können die Zustellungen im Verfahren über die einstweilige Verfügung durch Hinterlegung so lange ohne vorausgehenden Zustellversuch vorgenommen werden (Paragraphen 8 und 23 Zustellgesetz), bis dem Gericht eine Abgabestelle bekanntgegeben wird.

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P382g/NOR40233918