Erster Teil
Insolvenzrecht
Zweiter Teil
Insolvenzverfahren
Erstes Hauptstück
Allgemeine Vorschriften
Erster Abschnitt
Gerichtsbarkeit im Insolvenzverfahren
Zweiter Abschnitt
Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Dritter Abschnitt
Organe des Insolvenzverfahrens
Vierter Abschnitt
Feststellung der Insolvenzmasse
Fünfter Abschnitt
Feststellung der Ansprüche
Sechster Abschnitt
Verfügungen über das Massevermögen und Rechnungslegung
Siebenter Abschnitt
Aufhebung des Insolvenzverfahrens
Zweites Hauptstück
Verteilung
Drittes Hauptstück
Sanierungsplan
Dritter Teil
Sanierungsverfahren
Vierter Teil
Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Verwalters
Fünfter Teil
Konkursverfahren
Sechster Teil
Konzern
Siebenter Teil
Sonderbestimmungen für natürliche Personen
Achter Teil
Internationales Insolvenzrecht
Neunter Teil
Allgemeine Verfahrensbestimmungen
Zehnter Teil
Begleitregelungen
Elfter Teil
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Insolvenzordnung > § 113a - Geltendmachung von Aus- oder Absonderungsrechten an Einkünften aus einem Arbeitsverhältnis

Geltendmachung von Aus- oder Absonderungsrechten an Einkünften aus einem Arbeitsverhältnis

Paragraph 113 a,

  1. Absatz einsAussonderungsberechtigte und Absonderungsgläubiger an einer Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion haben ihre Aussonderungs- oder Absonderungsrechte schriftlich oder mündlich zu Protokoll beim Insolvenzgericht geltend zu machen. Dabei ist der Betrag der dem Ab- oder Aussonderungsrecht zugrunde liegenden Forderung und die Tatsachen, auf die sich diese Forderung sowie das Ab- oder Aussonderungsrecht gründen, anzugeben sowie die Beweismittel zu bezeichnen, die zum Nachweis der behaupteten Forderung sowie des Ab- oder Aussonderungsrechts beigebracht werden können. Paragraph 103, Absatz 2 und Paragraph 104, Absatz 3 bis 5 gelten sinngemäß.
  2. Absatz 2Aussonderungs- und Absonderungsrechte an einer Forderung auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion erlöschen, wenn sie nicht bis zur Abstimmung über einen Zahlungsplan geltend gemacht worden sind. Muss die Zahlungsplantagsatzung wegen der Geltendmachung eines solchen Rechts erstreckt werden, so gilt hinsichtlich der Kosten Paragraph 107, Absatz 2, sinngemäß.

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P113a/NOR40131987